Rz. 95
Der Nachlass muss teilungsreif sein. Es ist darauf zu achten, dass das Nachlassvermögen in Natur teilbar ist und hierbei keinen Wertverlust erleidet. Eine derartige Teilungsreife lässt sich zu allererst bei Barvermögen, Warenvorräten und sonstigen problemlos teilbaren Gegenständen feststellen. Schwierig wird dies bei mehreren im Nachlass vorhandenen Immobilien, da diese, selbst wenn sie der Größe und der Lage nach in etwa gleich sein sollten, selten wirtschaftlich denselben Wert haben.
Rz. 96
Fehlt es an einer solchen Teilungsreife, muss diese vor Erhebung der Klage herbeigeführt werden. Deshalb ist vor Erhebung der Teilungsklage bei Nachlassimmobilien die Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) und bei beweglichen Sachen der Pfandverkauf (§§ 1233 ff. BGB) durchzuführen.
Achtung: Ein Gericht darf in keiner Weise in einen solchen Teilungsplan eingreifen und ihn etwa "sachgerecht" abändern.
Rz. 97
Bei der hier abgehandelten streitigen Erbauseinandersetzung gibt es keinen Anspruch auf die Übertragung bestimmter Nachlassgegenstände. Das hat zur Folge, dass bei allen nicht teilbaren Einzelgegenständen die Aufhebung der Erbengemeinschaft nur durch Verkauf nach den Vorschriften über den Pfandverkauf erfolgen kann. Nach entsprechender öffentlicher Versteigerung tritt dann der Erlös an die Stelle der Gegenstände und kann geteilt werden. Dementsprechend ist eine Erbengemeinschaft verpflichtet, alle nicht teilbaren Nachlassgegenstände vorab zu "versilbern".
Rz. 98
Dass ein Erbe bei seiner Teilungsklage nahezu den gesamten Hausrat dem anderen Miterben zubilligt, führt nicht dazu, dass ihm einzelne nicht teilbare Gegenstände zugesprochen werden, an denen er ein besonderes persönliches Interesse hat. Mangels Einigung ist auch in einem solchen Fall der Verkauf der gemeinschaftlichen Gegenstände mit anschließender Erlösverteilung entsprechend der Erbquote anzuordnen.
Rz. 99
Das OLG Koblenz hat im Übrigen in der zitierten Entscheidung eine sehr praxisnahe Handhabung für die Frage der Eigentumszuordnung bestimmter im Haushalt vorhandener Gegenstände vorgenommen. Dazu gab ihm ein Streit um ein Bild "Alpenmotiv" Gelegenheit. Es wurden hier die Grundsätze des Geschäfts für den, den es angeht, angewendet, auch wenn es sich um ein Kunstwerk handelte. Wenn ein Ehepartner ein Bild für die gemeinsame Ehewohnung erwirbt, spricht danach viel dafür, dass das Kunstwerk beiden Eheleuten zu Miteigentum übertragen worden ist, es sei denn, besondere Umstände sprächen dagegen. Eine derartige Zuordnung ist wichtig für die Frage der Erbteilung, so dass man sich vor Erhebung einer Klage darüber klar werden muss, wie die Eigentumsverhältnisse im Einzelnen verteilt sind.
Nun kann es allerdings auch geschehen, dass Gegenstände, mit wie vielen Erinnerungen sie auch verbunden sind, unveräußerlich sind. Wenn ein erster Versuchter eines öffentlichen Verkaufs scheitert, ist auf Verlangen ein weiterer Versuch durchzuführen (§ 753 Abs. 2 BGB), wobei jedoch derjenige, der darauf besteht, dass ein solcher Versuch durchgeführt wird, dann das Kostenrisiko trägt. Wird ein solcher Versuch nicht unternommen bzw. scheitert auch er, bleibt an sich die gemeinschaftliche Berechtigung an dem Gegenstand bestehen. Das Gericht könnte allenfalls über § 242 BGB eine Billigkeitslösung vornehmen und diesen Gegenstand dem einen oder anderen Teilhaber zuweisen, notfalls gegen entsprechende Entschädigung.
Denkbar ist auch entsprechend § 752 S. 2 BGB ein Losentscheid.