Normenkette
BGB § 2042
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 31.10.2000; Aktenzeichen 36 O 211/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31.10.2000 verkündete Urteil des LG Berlin – 36 O 211/00 – geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist erfolgreich. Das LG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, denn die Kläger haben die Voraussetzungen für die von ihnen begehrte teilweise Auseinandersetzung der „K. Erbengemeinschaft” nicht dargelegt; sie ergeben sich auch sonst nicht aus dem Akteninhalt. Entsprechend war das angefochtene Urteil antragsgemäß abzuändern und die Klage abzuweisen.
A. I. Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit vorbehaltlich der Regelungen in §§ 2043 bis 2045 BGB die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.
Der Anspruch ist auf Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses gerichtet, so dass gegen den Willen der Miterben eine Teilauseinandersetzung – sei sie auf die Person einzelner Miterben oder auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt – grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 61. Aufl., 2002, § 2042 Rz. 17 ff.). Ausnahmsweise kommt eine gegenständlich beschränkte Auseinandersetzung gegen den Willen eines Miterben in Betracht, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und dadurch berechtigte Belange der Erbengemeinschaft oder der einzelnen Miterben nicht beeinträchtigt werden (KG NJW 1961, 733; BGH v. 14.3.1984 – IVa ZR 87/82, MDR 1984, 917 = FamRZ 1984, 688; vgl. auch Palandt/Edenhofer, BGB, 61. Aufl. 2002, § 2042 Rz. 19 m.w.N.; Soergel/Wolf, BGB, Stand Jan. 2002, § 2042 Rz. 40).
Im Prozess obliegt es demjenigen, der eine beschränkte Auseinandersetzung verlangt, die Voraussetzungen dieses Ausnahmebegehrens darzulegen und – wenn sie in erheblicher Weise bestritten werden – zu beweisen.
II. In der Rspr. ist umstritten, ob eine auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gerichtete Erbteilungsklage voraussetzt, dass der Nachlass teilungsreif ist, also die zum Nachlass gehörenden Aktiva und Passiva feststehen (so der KG NJW 1961, 733 mit dem Argument, es sei dem Gericht verwehrt, den zur Entscheidung gestellten Teilungsplan eigenmächtig abzuändern; ebenso OLG Karlsruhe NJW 1974, 956) oder ob die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Nachlass selbst Gegenstand der Teilungsklage sein kann (so der BGH, bei Johannsen, WM 1970, 738 [742] mit dem Hinweis, der Kläger müsse die möglichen Varianten durch Formulierung entspr. Hilfsanträge berücksichtigen; vgl. insgesamt zu der Frage Soergel/Wolf, BGB, Stand Jan. 2002, § 2042 Rz. 20 m.w.N.).
B. In Anwendung dieser Grundsätze können die Kläger eine gesonderte Teil-Erbauseinandersetzung mit dem Beklagten wegen der Kaufpreisforderung i.H.v. 4.058.220 DM, die durch Versteigerung der Grundstücke B.-Straße … und …, an deren Stelle Nachlassgegenstand geworden ist, nicht verlangen, denn sie haben – unbeschadet der Frage der Teilungsreife des Nachlasses – die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise durchzuführende Teil-Auseinandersetzung nicht dargelegt.
I. Die Kläger begehren eine Teil-Auseinandersetzung der „K. Erbengemeinschaft”, bezogen auf den Erlös für die versteigerten Grundstücke B.-Straße … und …
Dies ergibt sich schon aus der Bezeichnung „Teil-Erbauseinandersetzung” in der Klageschrift (Bl. 1 d.A.), aber auch aus dem Sachvortrag der Kläger. Ihren ursprünglichen Vortrag, die genannten Grundstücke seien die einzigen Vermögensgegenstände der Erbengemeinschaft haben sie im Verlauf des Rechtsstreits aufgegeben. Sie haben ausdrücklich eingeräumt, zum Nachlass gehöre noch ein Hauskonto. Dies sei – entgegen einer ursprünglichen Darstellung (Bl. 5 d.A.) doch nicht aufgelöst worden (Bl. 49 d.A.). Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.10.2000 vor dem LG haben sie ein Schreiben der Steuerberaterin Dipl. Kfm. K. vorgelegt, nach dem dieses Konto jedenfalls im Jahre 1999 (der genaue Zeitpunkt ist aus dem Schreiben nicht erkennbar) ein Guthaben von 335.013,12 DM aufwies.
In der Berufungserwiderung räumen die Kläger weiterhin ein Guthaben dieses Kontos ein, vertreten allerdings – unter Bezug auf das Urteil des LG – die Auffassung, die Einbeziehung dieses Hauskontos sei nicht erforderlich, weil es sich bei den insofern str. Beträgen um „Kleinstbeträge in Relation zu dem hier streitbefangenen Wert der Auseinandersetzung” handele (Bl. 130 d.A.).
II. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Teil-Auseinandersetzung ist nicht ersichtlich.
1. Die Kläger haben nicht vorgetragen, warum es dringend geboten sein soll, unter Aussparung des Hauskontos den Erlös für die Grundstücke vorab und gesondert zwischen den Erben zu verteilen.
a) Allein der Umstand, dass es sich bei dem zu verteilenden Kontoguthaben um „Kleinstbeträge” handeln soll, rechtfertigt eine gesonderte Auseinandersetzung nicht. Es ist gerade Sinn und Zweck einer einheitlichen Auseinandersetzung, umfassend über die Nachlas...