Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 101a O 31/17) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Juli 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 101a des Landgerichts Berlin - 101a O 31/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Parteien sind zusammen mit einem dritten, hier am Rechtsstreit nicht beteiligten Erben Mitglieder einer Erbengemeinschaft und streiten um die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in eine Immobilie, wobei es sich dabei um den hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der streitgegenständlichen Wohnung handelt und von diesem hälftigen Miteigentumsanteil wiederum die Hälfte zum Nachlass gehört und die andere Hälfte im Eigentum der Klägerin steht. Auf Antrag der Beklagten ordnete das Amtsgericht ... mit Beschluss vom 23. September 2016 (Anlage K19) die Teilungsversteigerung über diese Immobilie an. Die Klägerin begehrt, diese Maßnahme für unzulässig zu erklären.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte die Teilungsversteigerung zum Zwecke der Gesamtauseinandersetzung der Miterbengemeinschaft betreibe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 4. Juli 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 101a des Landgerichts Berlin - 101a 0 31/17 - Bezug genommen und lediglich ergänzend ausgeführt, dass über das zum Stichtag 31. Januar 2017 in dem Versteigerungsverfahren des Amtsgericht ... erstellte Verkehrswertgutachten über den hälftigen Miteigentumsanteil des Sachverständigen Dipl.- Ing. ...J ... zwischen den Parteien Streit besteht, weil die Beklagte meint, einzelne Zimmer der Nachlasswohnung und der auf dem Hof befindliche Stellplatz seien bei der Bewertung nicht berücksichtigt worden.
Nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils erörterten die Parteien schriftlich Vergleichsmöglichkeiten und unterbreiteten sich gegenseitig Vergleichsvorschläge. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten diesbezüglich wird auf die Anlagen K 23 bis K 32 verwiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren vollumfänglich weiter. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend:
Die Beklagte habe bis auf den Antrag zur Teilungsversteigerung keinerlei Bemühungen auf eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entfaltet. So habe sie nicht an der Klärung des Bankguthabens, an der Aufteilung der Geschäftsanteile der M ... GmbH sowie der Aufnahme, Wertermittlung und Verwertung des beweglichen Nachlasses mitgewirkt. Wie zuvor seien zwischen den Erben mehrere Positionen streitig (Guthaben und Bezugsberechtigung Bausparkasse sowie Sterbegeldversicherung; auszugleichende Pflegeleistungen des Abkömmlings und Miterben S ... A .... Auch sei die Höhe der Nutzungsentschädigung für die von ihr, der Klägerin, genutzten Wohnung (1/2) als Anspruch zugunsten der Erbengemeinschaft nicht geklärt. Auch in Bezug auf die streitgegenständliche Wohnung seien noch viele Fragen ungeklärt (Verkehrswert, Umfang des Wohnungseigentums, Zugehörigkeit von Zimmern und Nutzflächen zu welchen Wohnungen). Ferner bestehe hinsichtlich eines Segelboots, eines Ruderboots, eines Elektromotors und eines Gartengrundstücks Streit, ob auch diese zum Nachlass gehörten und welchen Wert sie hätten. Auch die Frage, ob ein Bargeldbestand von 2.000,00 Euro zum Nachlass gehöre, sei streitig. Das gleiche gelte hinsichtlich der möglichen Berücksichtigung von Patenten als Nachlassaktiva sowie etwaige Ansprüche wegen lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers. Das Landgericht habe im Tatbestand fehlerhaft ihren Vortrag, die Beklagte übe ihr Recht auf Teilungsversteigerung rechtsmissbräuchlich aus, ebenso als streitig aufgeführt wie ihren Vortrag, sie, die Klägerin, habe ein überwiegendes Interesse am Erhalt der Wohnung und das geringer wiegende Interesse der Beklagten könne durch eine Zahlung von 10% über dem Verkehrswert für den Anteil der Beklagten an der Wohnung kompensiert werden. Da die Beklagte diesem Vortrag erstinstanzlich nicht entgegengetreten sei, sei er vielmehr unstreitig. Außerdem seien neue Tatsachen zu berücksichtigen, aufgrund derer die Berufung und der Klageantrag Erfolg haben würden. So hätten sie, die Klägerin, und der Miterbe S ... A ... das mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 (Anlage K29) gemachte Angebot der Beklagten, aus der Erbengemeinschaft gegen Zahlung von 33.000,00 Euro zzgl. Übertragung der Firmenanteile (125.000,00 Euro) und der Gewinnausschüttung (ca. 10.000,00 Euro) und zzgl. Gartengrundstück mit Segelboot auszuscheiden, ...