Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 23.09.2010; Aktenzeichen 27 O 333/10) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.9.2010 verkündete Urteil des LG Berlin - 27 O 333/10 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger und ihre Streithelferin sowie die Beklagten sind die Abkömmlinge des am 16.3.2005 verstorbenen Herrn ...und Erben zu gleichen Teilen gemäß dessen Testament vom 24.4.2004. Im Testament ist die Nachlassauseinandersetzung für 10 Jahr nach dem Tod des Erblassers ausgeschlossen. Die Beklagten betreiben die Zwangsversteigerung zum Nachlass gehörenden Grundstücks ... Auf Antrag der Beklagten hat das AG Charlottenburg mit Beschluss vom 18.9.2009 die Zwangsversteigerung angeordnet. Hiergegen wenden sich die Kläger und ihre Streithelferin mit der Drittwiderspruchsklage.
Das LG hat in dem am 23.9.2012 verkündeten Urteil die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des AG Charlottenburg vom 18.9.2009 - 70 K 94/09 - in das im Grundbuch von (...) Stadt ...Blatt ...- ...verzeichnete Grundstück, ..., ..., für unzulässig erklärt.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und des Inhalts des Urteil des LG wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das am 12.10.2010 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 3.11.2010 Berufung eingelegt und diese nach am 8.12.2010 beantragter und bis zum 12.1.2011 gewährter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 12.1.2011 begründet.
Die Beklagten tragen zur Begründung ihrer Berufung vor, die Entscheidung des LG lasse eine zutreffende Auslegung und Auseinandersetzung mit dem Testament zur Erforschung des Willens des Erblassers vermissen. Die unerträgliche Situation der Erbengemeinschaft mache es ebenso wie der Wertverlust des Nachlasses erforderlich, das Teilungsverbot neu zu bewerten und nicht lediglich auf den Wortlaut des Testaments abzustellen. Unzutreffend gehe das LG bei der Frage, ob ein wichtiger Grund nach § 749 Abs. 2 S. 1 BGB vorliege, davon aus, dass der Erblasser das Auseinandersetzungsverbot in der Regel deswegen erhebe, weil er Streitigkeiten zwischen den Erben voraussehe. Dem Erblasser sei es vordergründig um die Substanzerhaltung des Nachlasses gegangen. Hätte der Erblasser erkannt, dass der Wertverlust des Nachlasses gerade vor dem Hintergrund des Verbots herbeigeführt werde, hätte er derartiges bereits in seinem Testament bedacht und sicherlich nicht die Auseinandersetzung auch dann nicht gewollt, wenn die Nachlasswerte durch einen Teil der Erben vernichtet würden. Zu Unrecht stelle das LG auch auf die Frage der Teilhabe der Beklagten an Verwaltungsmaßnahmen des Nachlasses ab. Die erheblichen Verluste seien gerade auf Mehrheits-Verwaltungsmaßnahmen der übrigen Erben zurückzuführen, wobei eine Teilhabe im Sinne der Mitentscheidung nicht möglich gewesen sei. Die aufgezeigten Verluste seien derartig hoch, dass von einem wichtigen Grund auszugehen sei. Zu Unrecht stelle das LG darauf ab, der Erblasser habe die Kläger zu 2) und 3) bewusst zu seinem Generalbevollmächtigten und Geschäftsführern ernannt. Das LG hätte sich insoweit fragen müssen, in welchem Verhältnis die erteilten Vollmachten und das Verbot der Erbauseinandersetzung gestanden habe. Mit der Erteilung der Vollmachten habe der Erblasser selbst das Verbot der Auseinandersetzung aufgeweicht. Dies könne nur so verstanden werden, dass er mit dem Ableben der Testamentsvollstreckerin auch seine Überlegungen, den Nachlass über 10 Jahre zu binden und die Testamentsvollstreckung durch die Auflage 10 Jahre zu belasten, aufgegeben bzw. diese Bindung in erster Linie im Zusammennhang mit der Klärung der Fragen der Überlebensmöglichkeiten der Gesellschaften gesehen habe.
Die Beklagten beantragen, unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abz uweisen.
Die Kläger und die Streihelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das LG hat zu Recht die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des AG ...vom 18.9.2009 - 70 K 94/09 - in das im Grundbuch von (...) Stadt ...Blatt ...- ...verzeichnete Grundstück, ..., ..., für unzulässig erklärt.
Die Beklagten sind nach den Vorschriften des materiellen Rechts nicht befugt, das Nachlassgrundstück ...zur Versteigerung zu bringen. Durch das Betreiben der Zwangsvollstreckung werden die Rechte der Kläger als Miterben verletzt, so dass diese nach § 771 B...