Rz. 249
Trotz der erhobenen Stufenklage kann es zu einer Verjährungsproblematik kommen, wenn der Kläger etwa nach erteilter Auskunft den Rechtsstreit nicht fortsetzt und damit die Hemmung der Verjährung beendet.
Auch wenn im Rahmen einer Stufenklage zunächst nur ein unbezifferter Leistungsantrag gestellt wird, ist zwar die Verjährung grundsätzlich gehemmt. Das gilt aber nur so lange, bis die die Leistung vorbereitenden Hilfsansprüche erfüllt worden sind. Wenn also Auskunft erteilt worden ist, ist darauf zu achten, dass jedenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Überprüfung und Auswertung der erlangten Ergebnisse die Hemmung der Verjährung endet.
Rz. 250
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Verjährungshemmung sich nur auf die Ansprüche erstreckt, die nach Erfüllung der Auskunftsansprüche beziffert werden können. Nur diese Ansprüche sind als rechtshängig geworden anzusehen. Eine Unterbrechung der Verjährung über den Betrag hinaus, den der Kläger nach Erfüllung der Hilfsansprüche im Prozess beziffert, tritt nicht ein!
Rz. 251
Wie lang nun ist die Frist, die sich ein Kläger zur Überprüfung der vorgelegten Auskünfte einräumen darf? Der BGH hat dazu meint, dass im Falle einer Stufenklage der Prozess nicht dadurch i.S.v. § 211 Abs. 2 BGB in Stillstand kommt, dass einem der Vorbereitung des Hauptanspruchs dienenden Hilfsantrag rechtskräftig stattgegeben worden ist. Vielmehr dauert die Unterbrechung der Verjährung auch während der Vollstreckung einer solchen Entscheidung fort, weil die klagende Partei gerade auf diese Weise ihren Zahlungsanspruch weiterverfolgt. Nach Vorlage der Auskunft oder eines Gutachtens ist für den Kläger alle Veranlassung gegeben, das Gutachten oder die Auskunft einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Hierfür muss eine angemessene Frist zugebilligt werden. Im entschiedenen Fall hatte der BGH eine Überprüfungsfrist von fünf Monaten noch für angemessen angesehen.
Rz. 252
Auch in seinem Urt. v. 22.3.2006 hat der BGH ausgeführt, dass der im Wege einer Stufenklage geltend gemachte Leistungsanspruch nicht verjährt, solange der Kläger aus dem Titel über einen Hilfsanspruch vollstreckt oder sich insoweit gegen eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zur Wehr setzt.
Rz. 253
Die Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung endet erst dann, wenn der Prozess nicht mehr betrieben wird, dann aber auch mit der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts (§ 211 Abs. 2 S. 1 BGB). Man wird also wohl von einer Sechsmonatsfrist ausgehen dürfen. Die Verjährung kann im Übrigen auch gem. § 203 BGB durch weitere außergerichtliche Verhandlungen gehemmt sein.