Rz. 231

Das Gutachten muss in sich schlüssig und nachvollziehbar sein. Es muss insbesondere rechnerisch nachvollziehbar sein. Der Sachverständige muss die Grundlagen der Wertermittlung angeben, damit der Empfänger des Gutachtens ggf. eigene, abweichende Schlüsse ziehen kann.

Enthält ein derartiges Gutachten keinerlei Angaben dazu, welche Bewertungsmethode angewandt worden ist, ist es unbrauchbar, so dass mit Vorlage eines solchen Gutachtens der Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nicht erfüllt wird. Die verschiedenen Bewertungsmethoden, die für das Objekt der Bewertung in Betracht kommen, sind anzuwenden und zu einem Ergebnis zu führen. Anders wäre es einem Pflichtteilsberechtigten nicht möglich, etwaige Wertungsfehler zu erkennen.[144]

 

Rz. 232

Über die formalen Anforderungen gibt es in der Praxis keine einheitliche Handhabung. Häufig behält der Erbe das Original des Gutachtens bei sich und schickt an den Pflichtteilsberechtigten und dessen Anwalt nur teilweise schlecht lesbare Schwarz-Weiß-Kopien. Damit ist der Wertermittlungsanspruch jedoch nicht erfüllt, denn nur mit Farbfotos versehene Ausfertigungen des Sachverständigengutachtens sind verwertbar.[145]

 

Rz. 233

Jedes vorgelegte Gutachten ist auf Plausibilität zu überprüfen, so dass der Prozessanwalt selbst in die Überprüfung einzutreten hat, ob das Gutachten nachvollziehbar und das Ergebnis des Sachverständigen in sich schlüssig ist. Notfalls muss ein Dritter mit hinreichender Sachkunde hinzugezogen werden, denn Sinn eines in einem Pflichtteilsverfahren vorgelegten Gutachtens ist es immer, dem Pflichtteilsberechtigten eine eigene Bewertung zu ermöglichen.

[144] Brandenburgisches OLG v. 7.1.2004 – 13 U 25/03, ZErb 2004,132.
[145] Vertiefend dazu: Rißmann in: FS Damrau, 2007, S. 235 ff.

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