Rz. 190

Da der Pflichtteilsberechtigte ein berechtigtes Interesse daran hat, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen, hat er gem. § 13 FamFG das Recht auf Akteneinsicht, das auch die Nachlassaufstellung umfasst. Dass diese Aufstellung für einen anderen Zweck erstellt wurde, steht dem berechtigten Interesse des Pflichtteilsberechtigten nicht entgegen. Dem Recht auf Akteneinsicht steht im Übrigen nicht der Einwand entgegen, dass der Pflichtteilsberechtigte sich auf andere Art und Weise Kenntnis über den Nachlassbestand verschaffen könnte (§ 2314 BGB).[104]

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