Rz. 90
Die von der Rechtsprechung sehr eng definierten Voraussetzungen für die Erhebung einer Teilungsklage führen dazu, dass in der Praxis meistens davor zurückgeschreckt wird. Eine Teilungsklage ist nur dann erfolgversprechend, wenn ein dezidierter Teilungsplan vorgelegt wird. Der Klageantrag geht dann auf Zustimmung zu diesem Teilungsplan. Ferner muss der Antrag auch den Vollzug des Teilungsplans beinhalten.
Rz. 91
Das besondere Risiko für die Erbteilungsklage besteht darin, dass eine Zustimmung zu einem solchen Teilungsplan nur ganz oder gar nicht erfolgen kann; jede auch noch so geringe Abweichung vom eingeklagten Plan ist prozessrechtlich als Aliud anzusehen und nicht als Minus. Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
1. Vollständige Auseinandersetzung
Rz. 92
Es muss bis auf wenige Ausnahmefälle eine vollständige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangt werden. Ein Anspruch auf Teilerbauseinandersetzung besteht nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn besondere Gründe vorliegen und die Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt werden.
Rz. 93
Gelegentlich wird in der Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer Teilauseinandersetzung schon für ausreichend erachtet, dass die vollständige Erbauseinandersetzung "mit Schwierigkeiten verbunden" ist. Allerdings lag hier ein Fall vor, in dem auch nach der begehrten Teilauseinandersetzung noch ausreichendes Nachlassvermögen vorhanden war, um die – streitigen – Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen, so dass nicht von einem "geteilten" Nachlass i.S.v. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB auszugehen war und der die Verbindlichkeiten bestreitende Miterbe also nicht mit seinem Eigenvermögen haftete.
Rz. 94
Selbstverständlich bezieht sich die Klage dann nur noch auf einen Teil des Nachlasses, wenn die Miterben einen Teil des Nachlasses bereits einvernehmlich aufgeteilt haben. Ansonsten ist aber dringend darauf zu achten, dass eine vollständige Auseinandersetzung begehrt wird.
2. Teilungsreife
Rz. 95
Der Nachlass muss teilungsreif sein. Es ist darauf zu achten, dass das Nachlassvermögen in Natur teilbar ist und hierbei keinen Wertverlust erleidet. Eine derartige Teilungsreife lässt sich zu allererst bei Barvermögen, Warenvorräten und sonstigen problemlos teilbaren Gegenständen feststellen. Schwierig wird dies bei mehreren im Nachlass vorhandenen Immobilien, da diese, selbst wenn sie der Größe und der Lage nach in etwa gleich sein sollten, selten wirtschaftlich denselben Wert haben.
Rz. 96
Fehlt es an einer solchen Teilungsreife, muss diese vor Erhebung der Klage herbeigeführt werden. Deshalb ist vor Erhebung der Teilungsklage bei Nachlassimmobilien die Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) und bei beweglichen Sachen der Pfandverkauf (§§ 1233 ff. BGB) durchzuführen.
Achtung: Ein Gericht darf in keiner Weise in einen solchen Teilungsplan eingreifen und ihn etwa "sachgerecht" abändern.
Rz. 97
Bei der hier abgehandelten streitigen Erbauseinandersetzung gibt es keinen Anspruch auf die Übertragung bestimmter Nachlassgegenstände. Das hat zur Folge, dass bei allen nicht teilbaren Einzelgegenständen die Aufhebung der Erbengemeinschaft nur durch Verkauf nach den Vorschriften über den Pfandverkauf erfolgen kann. Nach entsprechender öffentlicher Versteigerung tritt dann der Erlös an die Stelle der Gegenstände und kann geteilt werden. Dementsprechend ist eine Erbengemeinschaft verpflichtet, alle nicht teilbaren Nachlassgegenstände vorab zu "versilbern".
Rz. 98
Dass ein Erbe bei seiner Teilungsklage nahezu den gesamten Hausrat dem anderen Miterben zubilligt, führt nicht dazu, dass ihm einzelne nicht teilbare Gegenstände zugesprochen werden, an denen er ein besonderes persönliches Interesse hat. Mangels Einigung ist auch in einem solchen Fall der Verkauf der gemeinschaftlichen Gegenstände mit anschließender Erlösverteilung entsprechend der Erbquote anzuordnen.
Rz. 99
Das OLG Koblenz hat im Übrigen in der zitierten Entscheidung eine sehr praxisnahe Handhabung für die Frage der Eigentumszuordnung bestimmter im Haushalt vorhandener Gegenstände vorgenommen. Dazu gab ihm ein Streit um ein Bild "Alpenmotiv" Gelegenheit. Es wurden hier die Grundsätze des Geschäfts für den, den es angeht, angewendet, auch wenn es sich um ein Kunstwerk handelte. Wenn ein Ehepartner ein Bild für die gemeinsame Ehewohnung erwirbt, spricht danach viel dafür, dass das Kunstwerk beiden Eheleuten zu Miteigentum übertragen worden ist, es sei denn, besondere Umstände sprächen dagegen. Eine derartige Zuordnung ist wichtig für die Frage der Erbteilung, so dass man sich vor Erhebung einer Klage darüber klar werden muss, wie die Eigentumsverhältnisse im Einzelnen verteilt sind.
Nun kann es allerdings auch geschehen, dass Gegenstände, mit wie vielen Erinnerungen sie auch ver...