Leitsatz (amtlich)
Auf das Verlangen nach Zustimmung zu einem Aufteilungsplan kann zwar kein Aliud wohl aber ein Minus zugesprochen werden.
Normenkette
ZPO § 308; BGB § 2032
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 24.02.2009; Aktenzeichen 2 O 164/07) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 24.2.2009 - 2 O 164/07 - dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt hat, als der Kläger vom Beklagten Zustimmung zur Auszahlung von insgesamt 10.562,63 EUR von den Konten bei der V. Bank D. Nr. AAAAAAAAA und BBBBBBBBBB verlangt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten in erster Instanz, die der Beklagte alleine trägt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.903,60 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger, der ursprünglich vom Beklagten die Zustimmung zu einem Teilungsplan verlangt hat, verfolgt nach einseitiger Erledigungserklärung einen Feststellungsantrag.
Die Parteien sind Brüder. Am 3.10.2006 verstarb ihre Mutter, die von beiden Parteien zur Hälfte beerbt wurde. Zum Nachlass gehörten lediglich zwei Konten bei der V. Bank D. (Nr. AAAAAAAAAA und BBBBBBBBBBB. Beim Erbfall war auf dem Konto Nr. AAAAAAAAA ein Guthaben von 23.635,28 EUR und auf dem Konto Nr. BBBBBBBBBB ein Guthaben von 2.521,50 EUR vorhanden.
Mit Schreiben vom 28.8.2007 forderte der Kläger den Beklagten auf, seine Zustimmung zur Verteilung des Guthabens zwischen den Parteien bis zum 5.9.2007 zu erklären (Bl. 5 d.A.), nämlich an ihn - den Kläger - die Hälfte der Guthabenbeträge auszuzahlen. Nachdem der Beklagte nicht reagiert hatte, erhob der Kläger am 18.9.2007 Erbteilungsklage und verlangte vom Beklagten die Zustimmung zur hälftigen Auszahlung der Guthaben an sich. Der Kläger ging davon aus, dass keine Nachlassverbindlichkeiten vorhanden seien.
Gegen den Beklagten erging am 26.2.2008, nach Zustellung der Klage am 9.2.2008, antragsgemäß Versäumnisurteil, gegen das dieser rechtzeitig Einspruch einlegte. Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Er berief sich darauf, dass 5.021,51 EUR Nachlassverbindlichkeiten vorhanden gewesen seien, die er aus den Guthaben der beiden Konten getilgt habe. Es seien deshalb nur 21.125,27 EUR, und nicht 26.156,78 EUR zwischen ihnen zu teilen.
Die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten war unstreitig bereits bei Klageerhebung erfolgt, ohne dass der Beklagte dies dem Kläger ggü. mitgeteilt hatte. Der Beklagte hatte sich außerdem - nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten - seinen Hälftebetrag bereits von der V. Bank D. auszahlen lassen. Erst nach Zustellung der Klage erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 10.3.2008 (Bl. 87 d.A.) ggü. der Volksbank die Zustimmung zur Auszahlung des verbliebenen Hälftebetrages an den Kläger. Nach Auszahlung erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
Das LG Saarbrücken hat durch Urt. v. 24.2.2009 - 2 O 164/07 - die Klage abgewiesen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der Säumnis des Beklagten - auferlegt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Der Kläger beantragt,
1. unter Aufhebung des Urteils des LG Saarbrücken - 2 O 164/07 - vom 24.2.2009 festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist,
2. dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und überwiegend begründet. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Die Klage war im März 2008 zulässig und begründet, soweit der Kläger vom Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung von 10.562,63 EUR von den Konten bei der V. Bank D. verlangte, und wurde unbegründet, als der Kläger die Auszahlung erreichte, nachdem der Beklagten mit Schreiben vom 10.3.2008 nach Rechtshängigkeit ggü. der V. Bank D. der Auszahlung an den Kläger zugestimmt hatte. Der Feststellungsantrag war insoweit begründet. Darüber hinaus hatte der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten, so dass auch sein weitergehender Feststellungsantrag nicht begründet war.
(1.) Bei der Erledigungserklärung handelt es sich um eine Prozesshandlung, die - wenn sie einseitig bleibt - eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung darstellt. Sie umfasst für diesen Fall den Antrag festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 157/98, NJW 2002, 442). Zu prüfen ist dann, ob die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und, wenn das der Fall ist, ob sie durch dieses Ereignis unzulässig od...