Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbrecht: Teilauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
Normenkette
BGB § 2046 Abs. 1, § 2047 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 20.07.2009; Aktenzeichen 4 O 3472/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Leipzig vom 20.7.2009 (4-O-3472/04) geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, zur Herbeiführung der Erbauseinandersetzung nach der am 22.2.2002 verstorbenen E. L. S. dem folgenden Teilungsplan zuzustimmen:
1. Auf dem Girokonto bei der ... e.G., BLZ:..., Konto Nr.:... verbleiben 3.105,30 EUR.
2. Von den anschließend näher bezeichneten Bankguthaben erhalten die Klägerinnen in Erbengemeinschaft jeweils 2/3, der Beklagte jeweils 1/3:
a) Sparbuch bei der ...,
BLZ:..., Konto Nr.:...
b) Girokonto bei der ... e.G., BLZ:... Konto Nr.:..., sofern 3.105,30 EUR übersteigend,
c) Sparbuch bei der ... e.G., BLZ:..., Konto Nr.:...
Die Parteien treten sich den jeweiligen Auszahlungsanspruch entsprechend diesen Quoten wechselseitig ab.
3. Der Erlös aus der Versteigerung der Nachlassgrundstücke wird den Klägerinnen in Erbengemeinschaft zu 37.329,13 EUR und dem Beklagten zu 21.875,81 EUR zugeteilt.
Den zu HL. beim AG Leipzig hinterlegten Betrag von 276,48 EUR erhält der Beklagte. Von den zu HL. beim AG Leipzig hinterlegten 58.928,46 EUR erhalten der Beklagte 21.599,33 EUR und die Klägerinnen in Erbengemeinschaft 37.329,13 EUR.
Sofern Mehrbeträge zu den beiden vorgenannten Hinterlegungsvorgänge vorhanden sind, erhalten die Klägerinnen in Erbengemeinschaft 2/3 und der Beklagte 1/3.
Die Parteien bewilligen einander die entsprechende Auszahlung.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen 20 % und der Beklagte 80 %.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Beide Seiten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 80.500 EUR
Gründe
I. Die Klägerinnen verlangen Erbteilung. Der Beklagte will sie nicht, ob überhaupt nicht oder nur nicht so, wie klägerseits vorgeschlagen, konnte im Laufe des Rechtsstreits nicht geklärt werden.
Der vormalige Kläger (W. S.) und der Beklagte haben mit ihrem Bruder A. S. die gemeinsame Mutter, E. L. S., verstorben am ... 2002, beerbt. A. S. hat seinen Erbteil auf W. S. übertragen. W. S. ist während des Berufungsverfahrens, am ... 2009, verstorben. Er wurde von seiner Ehefrau, der (jetzigen) Klägerin zu 1., und von seinen beiden Töchtern, den (jetzigen) Klägerinnen zu 2. und 3., beerbt.
Im Nachlass der Erblasserin finden sich - aktuell - drei Bankguthaben, der Beklagte mutmaßt ein weiteres, der (hinterlegte) Erlös aus der Versteigerung von zwei Grundstücken und Darlehensrückzahlungsforderungen. Hinzu kommen Wertsachen (Schmuckstücke u. Ä.), die ursprünglich (unstrittig) vorhanden waren, derzeit aber, nach jeweils eigenem Vorbringen, weder im Besitz der Klägerinnen noch in dem des Beklagten sind. Beide Seiten bringen vor, keine Kenntnis vom Verbleib dieser Wertsachen zu haben.
Die Sterbeversicherung hat 2.100 EUR gezahlt. Diese hat der vormalige Kläger erhalten.
Der Beklagte hat den Grabstein für die Eltern zum Preis von 2.633,20 EUR angeschafft (der Vater war nur wenige Wochen vor der, ihn allein beerbenden, Mutter verstorben), ohne sich insofern mit seinen Brüdern, die einen billigeren wollten, abzustimmen. Bezahlt hat den Grabstein das Sozialamt. Das ihm so gewährte Darlehen muss der Beklagte zurückzahlen, sobald er über sein Erbe verfügen kann. Zudem gibt es eine "Trinkwasserforderung" über 472,12 EUR, die ein Wasserzweckverband dem Beklagten gegenüber geltend macht. Die Parteien streiten darum, ob diese (beiden) Schulden als Nachlassverbindlichkeiten einzustufen sind.
Das LG hat dem vormaligen Kläger die zur Erbteilung nötige Verurteilung des Beklagten versagt. Mit ihrer Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr Anliegen weiter, haben die Klageanträge aber geändert und zuletzt beantragt:
In Abänderung des Urteils des LG Leipzig vom 20.7.2009 - 4 O 3472/04, wird der Beklagte verurteilt, zur Herbeiführung der Erbauseinandersetzung nach der am ... 2002 verstorbenen Erblasserin, Frau E. L. S., dem folgenden Teilungsplan zuzustimmen:
1. Von den folgenden Bankguthaben der Erblasserin, Frau E. L. S., sowie des am ... 2002 verstorbenen Herrn W. F ... S.,
a) Sparbuch bei der ..., BLZ ..., Konto Nr.:...
b) Girokonto bei der ... e.G. BLZ:... Konto Nr ...
c) Sparbuch bei der ... e.G. BLZ:..., Konto Nr ...
erhalten die Klägerinnen in Erbengemeinschaft jeweils 2/3 und der Beklagte jeweils 1/3, mit der Maßgabe, dass auf dem zu 1. b) genannten Konto (Girokonto ...) 3.105,30 EUR verbleiben. Die Parteien treten sich den jeweiligen Auszahlungsanspruch entsprechend dieser Quoten wechselseitig ...