Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 19 O 227/21) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 13.01.2022 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 19 O 227/21 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, zur Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft zwischen der Klägerin zu 1. (X.) und der Erbengemeinschaft nach seinem Vater, Herrn R., O.-straße, B., verstorben am 00.00.0000, der Auszahlung des Übererlöses des Zwangsversteigerungsverfahrens Bruchteils- und Erbengemeinschaft D., Az. N01, Amtsgericht F., in Höhe von 213.106,49 EUR, hinterlegt beim Amtsgericht F. zum Az. N02, an die Klägerin zu 1. (X.) zuzustimmen.
2. Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, zur Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft zwischen der Klägerin zu 1. (X.) und der Erbengemeinschaft nach seinem Vater, Herrn R., O.-straße, B., verstorben am 00.00.0000, der Auszahlung eines hälftigen Teilbetrages in Höhe von 11.913,10 EUR des auf dem Anderkonto des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen, Anderkonto N03, Commerzbank Remscheid AG, zur Ablösung stehengebliebener Rechte im Rahmen der vorstehend beschriebenen Teilungsversteigerung eingezahlten Betrages der Ersteher in Höhe von 23.826,20 EUR, an die Klägerin zu 1) zuzustimmen.
3. Der Beklagte wird ferner verurteilt, zur Herbeiführung der Erbauseinandersetzung nach seinem Vater, Herrn R., L.-straße, B., verstorben am 00.00.0000, dem folgenden Teilungsplan zuzustimmen:
213. der Anteil der Erbengemeinschaft am Übererlös des Zwangsversteigerungsverfahrens Bruchteils- und Erbengemeinschaft D., Az. N01, Amtsgericht F., in Höhe von 213.106,49 EUR, hinterlegt beim Amtsgericht F. zum Az. N02, wird wie folgt ausgezahlt:
(a) 106.553,24 EUR an die Klägerin zu 1. (X.)
(b) je 21.310,65 EUR an
1. ..., geb. am 00.00.0000, W.-straße N04, ZC.
2. ..., geb. D., geb. am 00.00.0000, C.-straße, N. (Klägerin zu 2.)
3. ..., geb. D., geb. am 00.00.0000, TN.-straße, B.
4. ..., DS.-straße, B.
5. ..., geb. am 00.00.0000, IK.-straße., K. (Beklagter);
23. der auf dem Anderkonto des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen, Anderkonto N03, Commerzbank Remscheid AG, zur Ablösung stehengebliebener Rechte im Rahmen der vorstehend beschriebenen Teilungsversteigerung eingezahlte Betrag der Ersteher in Höhe von 23.826,20 EUR wird in Höhe eines hälftigen Teilbetrages in Höhe von 11.913,10 EUR (Anteil der Erbengemeinschaft) wie folgt ausgezahlt:
(a) 5.102,40 EUR an die Klägerin zu 1. (X.)
(b) je 1.020,47 EUR an:
1. ..., geb. am 00.00.0000, W.-straße N04, ZC.
2. ..., geb. D., geb. am 00.00.0000, C.-straße, CL.
3. ..., geb. D., geb. am 00.00.0000, TN.-straße, B.
4. ..., DS.-straße, B.
(c) 2.728,82 EUR an Q., geb. am 00.00.0000, IK.-straße., K. (Beklagter).
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin zu 1. ist die Mutter der Klägerin zu 2. und des Beklagten. Die Parteien streiten um die Auszahlung hinterlegter Beträge zur Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft sowie um die Zustimmung zu einem Teilungsplan zwecks Auseinandersetzung einer zwischen ihnen und weiteren Kindern bzw. Geschwistern der Parteien bestehenden Erbengemeinschaft. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 454 ff. der landgerichtlichen Akte [LGA]) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerinnen eine unzulässige Teilauseinandersetzung begehrten. Aus § 2042 Abs. 1 BGB ergebe sich grundsätzlich nur ein Anspruch auf vollständige Auseinandersetzung nach dem Erbfall. Vorliegend gebe es aber unstreitig neben dem streitgegenständlichen Grundstück weiteren Nachlass in Form eines Teppichs, einer Hollywoodschaukel, in Form von Werkzeugen und Heimwerkermaschinen, sowie dem ausschließlich privat-gemeinschaftlich genutzten Familien-Pkw. Zudem gehörten zum Nachlass Girokonten und Depots bei der Sparkasse F. und Bausparverträge. Hinsichtlich dieser Gegenstände und Forderungen sehe der von den Klägerinnen zur Zustimmung gestellte Teilungsplan keine Auseinandersetzung vor. Die Klägerin zu 1. habe auch jedenfalls hinsichtlich des Werkzeugs, der Heimwerkermaschinen und der Gesamtheit der Möbel nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie diese Gegenstände zur angemessenen Lebensführung benötige und diese ihr insoweit gemäß § 1932 Abs. 1 S. 2 BGB als Voraus zustünden. Der Vortrag der Klägerinnen zu etwaigem Kontoguthaben des Erblassers sei widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Guthaben nach Abzug der Verbindlichkeiten t...