Rz. 215
Heutzutage helfen auch in Haushalten mit Nur-Hausfrauen die Ehemänner bzw. männlichen Partner vielfach im Haushalt mit. In diesem Fall erleiden sie bei unfallbedingter Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht nur einen außerhäuslichen Erwerbsschaden, sondern auch einen ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden. An den Nachweis der Mithilfe und an den Nachweis des Umfangs der Mithilfe stellen die Gerichte zu Recht hohe Anforderungen. Bei einem Geschädigten, der vor dem Unfall vollschichtig berufstätig war und in erheblichem Umfang Überstundenvergütungen realisiert hat, lässt sich mangels konkreter Angaben nicht feststellen, dass er über im familiären Zusammenleben selbstverständliche Handreichungen und Hilfeleistungen hinaus arbeitsteilig bestimmte haushaltsbezogene Verrichtungen, etwa beim Putzen, bei der Wäschereinigung oder bei der Nahrungszubereitung, regelmäßig erledigt hat. Für die Schätzung des Stundenaufwands in Relation zu dem für den Haushaltstyp erforderlichen Aufwand kann auf Tabelle 8 bei Schulz-Borck/Hofmann zurückgegriffen werden.
Rz. 216
Fällt der mithelfende Ehemann teilweise aus, stellt sich häufig die Frage der Umverteilung der Haushaltsarbeit. Der noch arbeitsunfähig krankgeschriebene Ehepartner ist, wenn er vom Schädiger Ersatz seines Verdienstausfalls erhält, wegen seiner Verpflichtung zur Schadensgeringhaltung verpflichtet, die zusätzliche freie Zeit zur Erledigung des schon vor dem Unfall übernommenen Anteils an der Hausarbeit zu nutzen, eventuell mit häufigeren Pausen. Wenn er nicht zur Ausführung der von ihm früher übernommenen Arbeiten (z.B. zur Gartenarbeit) in der Lage ist, muss er sich in dieser Zeit evtl. verstärkt um die Betreuung der Kinder kümmern. Auch für ihn gilt, dass eine geringe Behinderung eher nicht zu einem Haushaltsführungsschaden führt.
Rz. 217
Bei einem berufstätigen Ehepartner gehört die häusliche Mithilfe, soweit sie für die Familie erbracht wurde, ebenfalls in die Schadensgruppe Erwerbsschaden. Das hat zur Folge, dass z.B. zu einer Erwerbsminderungsrente oder zu einer Verletztenrente sachliche Kongruenz besteht. Daher gehen die gesamten Ersatzansprüche wegen des Erwerbsschadens, also auch die Ansprüche aufgrund der unfallbedingt vereitelten Mithilfe im Haushalt für die Familie, gem. § 116 Abs. 1 SGB X vorrangig auf den zuständigen Sozialversicherungsträger über. Die nach Sozialversicherungsrecht gewährten Renten werden ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlichen unfallbedingten Einkommensminderung und einer evtl. Mithaftung abstrakt nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit errechnet. Sie übersteigen daher oft den zivilrechtlich berechneten Verdienstausfall, sodass eventuell der gesamte Anspruch auf den Sozialversicherungsträger übergeht; in diesem Fall fehlt die Aktivlegitimation des Geschädigten zur Geltendmachung dieses Schadens.