Rz. 188
Ein Haushaltsführungsschaden ist gegeben, wenn ein Verletzter – Hausfrau, Hausmann oder (sonstiger) Mithelfender – die Führung des Haushalts ganz oder jedenfalls teilweise übernommen hatte und infolge eines Schadensfalls entweder vorübergehend oder auf Dauer den Haushalt nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr im gleichen Umfang wie früher führen kann. Ob die Haushaltsführung durch die Ehefrau oder den Ehemann geleistet wird oder zwischen beiden aufgeteilt ist, ist nicht entscheidend; je nach den tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie in der betreffenden Familie praktiziert werden, kann jedem der beiden Partner im Falle seiner Verletzung ein Ersatzanspruch zustehen. Entsprechendes gilt bei Haushaltsgemeinschaften außerhalb der Ehe (vgl. dazu unten Rdn 218 ff.). Auch einem Alleinstehenden, der unfallbedingt seinen Haushalt nicht führen kann, steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Haushaltsführungsschadens zu. Dem im Haushalt der Eltern lebenden, volljährigen, berufstätigen Kind kann unter dem Aspekt vermehrter eigener Bedürfnisse ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens zustehen, wenn er letztlich einen eigenen Haushalt führt.
Rz. 189
Zur Haushaltsführung gehören sowohl die Haushaltsführungstätigkeit im engeren Sinn (Kochen, Putzen, Waschen, Einkaufen, Kinderbetreuung usw.) als auch die Haushaltsführung im weiteren Sinn (z.B. Gartenarbeiten, Reparatur- und Renovierungsarbeiten in der Wohnung). Nicht zur Haushaltsführung in diesem Sinne gehören Tätigkeiten, die dem Hobbybereich zuzuordnen sind; deren Beeinträchtigung führt nicht zu einem materiellen, sondern allenfalls zu einem immateriellen Schaden. Das OLG Köln zählt zur Haushaltsführung im weiteren Sinne auch die Betreuung und Pflege, die ein Ehemann für seine schwerbehinderte und pflegebedürftige Ehefrau in der Zeit des Tages übernommen hat, die nicht durch die von der Pflegeversicherung bezahlten Pflegeleistungen abgedeckt werden kann, so dass ihm bei verletzungsbedingtem Ausfall ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Pflegedienstes zusteht, der die sonst von ihm zusätzlich vorgenommenen Pflegeleistungen übernommen hat.