Rz. 241
Gemäß § 843 Abs. 1 BGB ist der Schadensersatz wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. In § 8 Abs. 1 HPflG und § 13 Abs. 1 StVG ist dies dahin präzisiert, dass "für die Zukunft" eine Geldrente zu entrichten ist. Für die Vergangenheit (bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung im Rechtsstreit) hat der Verletzte die Wahl, ob er Ersatz in Form von Kapital oder von Rente verlangen will. Es handelt sich um ein höchstpersönliches, nicht abtretbares Wahlrecht.
Rz. 242
Die Geldrente ist gemäß § 843 Abs. 2, 760 BGB für drei Monate im Voraus zu entrichten.
Rz. 243
Hinsichtlich der Verjährung ist zu beachten, dass Rentenansprüche aus § 843 BGB zwar sowohl durch ein Feststellungsurteil als auch durch ein titelersetzendes Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers langfristig gegen Verjährung geschützt werden können. Dadurch wird aber nur das Stammrecht langfristig gegen Verjährung geschützt. Rückständige Rentenbeträge verjähren auch dann gem. § 199 BGB n.F. in drei Jahren (in Altfällen vor dem 1.1.2002 galt gem. § 197 BGB a.F. eine Frist von in vier Jahren). Allerdings kommen ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung, ein Anerkenntnis des Versicherers durch laufende Zahlungen oder ein sonstiges Anerkenntnis in Betracht; ferner kann die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstoßen.
Rz. 244
Soweit sich der Schadensersatzanspruch gegen einen Haftpflichtversicherer richtet und die Deckungssumme aus dieser Versicherung begrenzt ist (vgl. hierzu unten Rdn 254 ff.), ist bezüglich der Rentenzahlung § 107 Abs. 1 VVG (§ 155 Abs. 1 VVG a.F.) zu beachten.
Rz. 245
Tritt nach rechtskräftiger Festsetzung der Rentenzahlung eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ein, die im Rahmen der bei Bestimmung der Rentenhöhe vorzunehmenden Prognose noch nicht voraussehbar war, so kommt eine Abänderungsklage auf der Grundlage des § 323 ZPO in Betracht.
Rz. 246
Gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist die Schadensersatzrente des § 843 BGB unpfändbar. § 850b BGB ist nicht nur auf Renten, Einkünfte und Bezüge von Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch von anderen Personen, insbesondere Selbstständigen, anwendbar. Der Pfändungsschutz von Geldrenten, die wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, dient der Sicherung der Existenz des Schuldners. Es soll verhindert werden, dass er seine Existenzgrundlage verliert. Zu beachten ist, dass gem. § 850b Abs. 2 ZPO die Rente u.U. im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung für pfändbar erklärt werden kann. Soweit der Rentenanspruch unpfändbar ist, ist er nach § 400 BGB grundsätzlich auch nicht abtretbar. Die Vorschrift ist zwingend und unabdingbar. Eine Ausnahme gilt, wenn der Abtretungsempfänger dem Abtretenden ohne Rechtspflicht laufend Bezüge zu dem jeweiligen Fälligkeitstermin in Höhe der jeweiligen fällig gewordenen abgetretenen Ansprüche gewährt, wenn der Abtretende vor der Abtretung den vollen Gegenwert erhalten hat und auch behält, oder wenn die Abtretung durch die jeweils termingerecht zu leistende Zahlung bedingt ist. Unpfändbar und damit gem. § 400 BGB nicht abtretbar sind auch rückständige, den Zeitraum vor der Abtretung betreffende Rentenbeträge, die in einer Summe zu zahlen wären.