Rz. 167
Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft können in Schadensfällen einen Erwerbsausfall regelmäßig nur durch Vorlage der Bücher der Offenen Handelsgesellschaft nachweisen, um darzutun, dass infolge des Ausfalles ihrer Arbeitskraft die Einnahmen der Gesellschaft zurückgegangen sind. Es wird sich aber keineswegs immer ohne weiteres sagen lassen, dass ein solcher Einnahmerückgang auf die Unfallursache zurückzuführen ist, da Schwankungen in den Einnahmen je nach der Branche durch Konjunktur- oder Saisoneinflüsse hervorgerufen werden können. Der verletzte Gesellschafter kann – soweit er nicht eine vorweg zu zahlende und damit im Schadensfall voll einsatzfähige Tätigkeitsvergütung erhält – einen Schaden nur insoweit geltend machen, als er am Gewinn des Unternehmens beteiligt ist; nur der entsprechende prozentuale Teil der eingetretenen Mindereinnahmen der Offenen Handelsgesellschaft kann als Schaden erstattungsfähig sein. Die übrigen Gesellschafter sind Drittgeschädigte und können ebenso wie die Gesellschaft selbst den durch Ausfall eines Gesellschafters entstandenen Schaden nicht ersetzt verlangen. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Bei einer "Ehegatteninnengesellschaft" (dazu § 34 Rdn 11) kann sich wegen der Besonderheiten dieser gesellschaftsrechtlichen Gestaltung der Ersatzanspruch des verletzten Ehegatten, der den Betrieb nach außen trägt, auf den gesamten der Gesellschaft entgangenen Gewinn erstrecken.
Rz. 168
Für den Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oder den Komplementär einer Kommanditgesellschaft) gelten im Übrigen die gleichen Grundsätze wie für den selbstständigen Kaufmann. Ein Ersatz kann nicht für den Wegfall der Arbeitskraft als solchem verlangt werden, vielmehr setzt sich dieser erst dadurch in einen Vermögensschaden um, dass der Gewerbeertrag hinter dem zurückbleibt, was nach bisheriger Erfahrung und den getroffenen Vorkehrungen zu erwarten war (vgl. oben Rdn 130 f.).
Rz. 169
Auch der in der Geschäftsführung tätige Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft kann seinen Schaden in der Regel nur aus der auf seiner Verletzung beruhenden Schmälerung seines Gewinnanteils errechnen; hat er aber daneben ein Fixum für die Geschäftsführung erhalten, so hat er in dieser Höhe auf jeden Fall einen Schaden, dessen Ersatz er auch dann beanspruchen kann, wenn die Gesellschaft das Fixum weiterbezahlt. Die Entnahmen des Gesellschafters sind hingegen nicht von Bedeutung. Wenn der verletzte Gesellschafter das Unternehmen dadurch schont, dass er in den Monaten seiner Krankheit keine oder nur geringere Entnahmen tätigt, so bleibt der betreffende Betrag dennoch auf seinem Kapitalkonto zu seinen Gunsten stehen. Es handelt sich hier mithin nur um eine Verschiebung unter einzelnen Vermögensposten. Bei einer Kommanditgesellschaft ist der Schaden der Gesellschaft bei Verletzung eines Gesellschafters bzw. Geschäftsführers lediglich ein Drittschaden, der nicht erstattungsfähig ist.
Rz. 170
Der Gesellschafter einer GmbH, der gleichzeitig Geschäftsführer ist, kann selbst dann, wenn er Alleingesellschafter ist (Einmanngesellschaft), aber für die Geschäftsführung ein Gehalt erhält, den Verlust dieses Einkommens zunächst als unmittelbaren Schaden seiner Schadensberechnung zugrunde legen. Die Vereinbarung eines Geschäftsführergehaltes ist auch für den Alleingesellschafter rechtswirksam. Allerdings muss es sich um echtes Arbeitsentgelt und nicht um eine verdeckte Ausschüttung oder Entnahme handeln; unter dieser Voraussetzung kann auch eine Tantieme ersatzpflichtig sein. Der Schadensersatzanspruch braucht dann nicht durch eine rechnerische Differenz im Gesamtvermögen nachgewiesen zu werden, da es sich um einen konkreten Verdienstentgang handelt. Ansonsten kann der Schaden des Gesellschafter-Geschäftsführers nur darin bestehen, dass sich der Gewinn der Gesellschaft infolge seines unfallbedingten Ausfalls vermindert hat.