Rz. 52

Als Vertreter des Nebenklägers erhält der Anwalt nach der VV Vorb. 4 Abs. 1 dieselben Gebühren wie der Verteidiger (siehe auch LG Nürnberg NZV 2008, 163).

Das gilt auch für sonstige Tätigkeiten, wie die des Vertreters eines Privatklägers, eines Zeugen oder Sachverständigen, was das Gesetz jetzt ausdrücklich feststellt.

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