Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG |
Wahlanwalt |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
4301 |
Verfahrensgebühr für
1. |
die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage, |
2. |
die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegten Berufung, |
3. |
die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger, |
4. |
die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung, einer mündlichen Anhörung oder bei einer Augenscheinseinnahme, |
5. |
die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173 StPO) oder |
6. |
sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung…… |
Neben der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung entsteht für die Einlegung der Berufung keine besondere Gebühr. |
44,00 bis 506,00 EUR |
220,00 EUR |
A. Allgemeines
I. Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 1
Die Gebührentatbestände der VV 4301 regeln die Vergütung für:
▪ |
die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage (Nr. 1) |
▪ |
die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung (Nr. 2, 1. Alt.) |
▪ |
die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegten Berufung (Nr. 2, 2. Alt.) |
▪ |
die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger (Nr. 3) |
▪ |
die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung (Nr. 4, 1. Alt.) |
▪ |
die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde (Nr. 4, 2. Alt.) |
▪ |
die Beistandsleistung für den Beschuldigten in einer Hauptverhandlung (Nr. 4, 3. Alt.) |
▪ |
die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer mündlichen Anhörung (Nr. 4, 4. Alt.) |
▪ |
die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer Augenscheinseinnahme (Nr. 4, 5. Alt.) |
▪ |
die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage nach § 172 Abs. 2 bis 4, § 173 StPO (Nr. 5) |
▪ |
sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung (Nr. 6). |
II. Gebührenhöhe
Rz. 2
Nach VV 4301 erhält der Anwalt eine Gebühr i.H.v. 44 EUR bis 506 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 275 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 220 EUR. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich der Gebührenrahmen bzw. die Festgebühr um 30 % je weiteren Auftraggeber (VV 1008).
B. Regelungsgehalt
I. Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage (Nr. 1)
Rz. 3
Soweit sich die Einzeltätigkeit des Anwalts darauf beschränkt, die Privatklage anzufertigen oder zu unterzeichnen, gilt Nr. 1 (früher: § 94 Abs. 4 BRAGO). Der Gebührentatbestand ist jetzt systematisch zutreffend als Einzeltätigkeit erfasst.
Rz. 4
Wird der Anwalt später mit der Vertretung des Privatklägers beauftragt, so ist die Gebühr anzurechnen (VV Vorb. 4.3 Abs. 4) auf die Gebühr nach VV 4100 ff., die der Anwalt im nachfolgenden Verfahren als Beistand oder Vertreter des Privatklägers erhält. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Anwalt noch im erstinstanzlichen Verfahren beauftragt wird. Eine Anrechnung auf die Gebühren im Berufungsverfahren ist ausgeschlossen.
Beispiel: Der Anwalt wird lediglich mit der Anfertigung und Einreichung der Privatklage beauftragt. Der Privatkläger führt das weitere Verfahren dann selbst. Nach Abweisung der Privatklage beauftragt er den Anwalt, ihn im Berufungsverfahren zu vertreten.
Für die Anfertigung der Privatklage erhält der Anwalt die Gebühr nach Nr. 1; für die Vertretung im Berufungsverfahren die Gebühr nach VV 4100, 4124 ff. Eine Anrechnung nach VV Vorb. 4.3 Abs. 4 ist ausgeschlossen.
II. Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung (Nr. 2, 1. Alt.)
Rz. 5
Für die Berufungsbegründung erhält der Anwalt die Gebühr nach Nr. 2, 1. Alt. Dies gilt auch dann, wenn er mit der Einlegung der Berufung beauftragt war. Einlegung und Begründung zählen nach Anm. zu VV 4301 als dieselbe Angelegenheit. Der Gebührenrahmen bemisst sich nach VV 4300 Nr. 1.
Ausreichend für die Gebühr nach Nr. 2, 1. Alt. ist, dass der Anwalt die Begründung entwirft und der Angeklagte sie selbst ausfertigt und einreicht. Umgekehrt reicht die bloße Unterzeichnung einer vom Angeklagten oder einem Dritten angefertigten Berufungsbegründung. Ebenso wird man die bloße Einreichung als ausreichend ansehen müssen, also wenn der Anwalt eine von dem Auftraggeber oder Dritten angefertigte und unterzeichnete Berufungsbegründung einreicht, sofern er diese vorher geprüft und dafür die Verantwortung übernommen hat. Es wäre dann unnötige Förmelei, wenn man von ihm auch noch zusätzlich die Unterschrift verlangen würde. Entscheidend ist, dass sich der Anwalt mit der Berufungsbegründung befasst hat und hierfür die Verantwortung übernimmt.
III. Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Beantwortung einer von dem Staatsanwalt, dem Privatkläger oder Nebenkläger eingelegten Berufung (Nr. 2, 2. Alt.)
Rz. 6
Legt nicht der Angeklagte selbst, sondern die Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger oder Privatkläger oder ein anderer Beteiligter (VV Vorb. 4 Abs. 1) Rechtsmittel ein und ist der Anwalt dann damit beauftragt, hierzu Stellung zu nehmen, also die Berufung...