Rz. 1
Die Gebührentatbestände der VV 4301 regeln die Vergütung für:
▪ | die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage (Nr. 1) |
▪ | die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung (Nr. 2, 1. Alt.) |
▪ | die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegten Berufung (Nr. 2, 2. Alt.) |
▪ | die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger (Nr. 3) |
▪ | die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung (Nr. 4, 1. Alt.) |
▪ | die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde (Nr. 4, 2. Alt.) |
▪ | die Beistandsleistung für den Beschuldigten in einer Hauptverhandlung (Nr. 4, 3. Alt.) |
▪ | die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer mündlichen Anhörung (Nr. 4, 4. Alt.) |
▪ | die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer Augenscheinseinnahme (Nr. 4, 5. Alt.) |
▪ | die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage nach § 172 Abs. 2 bis 4, § 173 StPO (Nr. 5) |
▪ | sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung (Nr. 6). |
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