Rz. 5

Terminsgebühren können für die Teilnahme an (in der Regel Vernehmungs-)Terminen sowohl im Vorverfahren als auch im Hauptverfahren entstehen (VV 4102 bzw. 5102; VV 5104; VV 5106) und zwar im Ermittlungs- bzw. Vorverfahren und im Hauptverfahren sowohl innerhalb als auch außerhalb der Hauptverhandlung (VV 4102; VV 4108 bzw. 5102, 5104, 5106, VV Vorb. 5.1.3 Abs. 1; VV 5108, 5110, 5111).

Die Terminsgebühr fällt bereits an, wenn ein Termin stattgefunden hat, an dem der RA teilgenommen hat; eine besondere Tätigkeit muss er dagegen nicht entfaltet haben (LG Bremen DAR 2013, 58).

Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kann die Terminsgebühr also z.B. für die Teilnahme an einer richterlichen Vernehmung (VV 4102 Abs. 1) oder einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft bzw. einer anderen Strafverfolgungsbehörde anfallen, ebenso wie in Bußgeldsachen für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde (VV Vorb. 5.1.2. Abs. 2).

Die Terminsgebühr erhält der Anwalt auch für die Teilnahme an einem vom gerichtlich bestellten Sachverständigen durchgeführten Ortstermin (LG Braunschweig AGS 2011, 539).

 

Praxistipp: Terminsgebühr auch im Abwesenheitsverfahren

Nach Auffassung von Heinrich[1] fällt sogar im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG die Terminsgebühr dann an, wenn der Verteidiger zwar nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, ein von ihm zu den Akten gereichter Schriftsatz jedoch in der Hauptverhandlung verlesen und verwertet worden ist.

 

Rz. 6

Was die Höhe der Terminsgebühr angeht ist zu beachten, dass mit ihr auch die Vorbereitung des jeweiligen Termins mitabgegolten werden soll (OLG Hamm AGS 2006, 498; LG Hamburg AGS 2008, 343; LG Cottbus Beschl. v. 20.11.2018 - 22 Qs 76/18, juris).

Für deren Höhe ist die Dauer der Hauptverhandlung nicht alleiniges Kriterium, was besonders dann gilt, wenn die weiteren Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG überdurchschnittlich sind (OLG Jena RVG-Report 2008, 56; AG Hamburg-Wandsbeck JurBüro 2012, 26) zumal Wartezeiten mit zu berücksichtigen sind (AG Bensheim NZV 2008, 108).

 

Rz. 7

Für eine bis zu einer Stunde dauernde Verhandlung vor dem Strafrichter ist regelmäßig die Mittelgebühr gerechtfertigt (LG Magdeburg JurBüro 2008, 85), was selbst bei einer 35-40-minütigen (LG Zweibrücken RVG prof. 2012, 82) oder bei nur 30-minütiger Hauptverhandlung der Fall sein kann (LG Meiningen JurBüro 2011, 642).

 

Rz. 8

Im Strafverfahren deckt eine Gebühr für außerhalb der Hauptverhandlung stattfindende Termine sowohl im vorbereitenden Verfahren als auch in jedem Rechtszweig jeweils bis zu 3 Termine ab (Anm. zu VV 4100), während für Bußgeldsachen eine solche Einschränkung nicht vorgesehen ist (wohl, weil dort wiederholte Vernehmungen außerhalb der Hauptverhandlung kaum vorkommen).

 

Achtung: Zweiter Hauptverhandlungstermin

Es kommt jetzt nicht mehr darauf an, ob ein weiterer Hauptverhandlungstermin innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 229 Abs. 1 StPO stattfindet oder nicht, für jeden Hauptverhandlungstermin gibt es die volle Terminsgebühr.

[1] Heinrich, Anm. zur Entscheidung des OLG Dresden in DAR 2014, 709.

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