Rz. 2

Der Rechtsanwalt ist dem Mandanten zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Beratung verpflichtet. Er hat die zielführenden Schritte anzuraten. Nachteile sind zu verhindern und er ist vor Irrtümern zu bewahren. Auf wirtschaftliche Gefahren ist hinzuweisen.[1] Für Fehler von Gerichten wird nicht mehr ohne weiteres gehaftet (nur weil Rechtsanwälte haftpflichtversichert sind).[2]

 

Rz. 3

Der Rechtsanwalt muss den Sachverhalt durch Exploration des Mandanten klären, die Gesetze,[3] Gesetzesvorhaben[4] und die Rechtsprechung[5] kennen sowie mit Einschränkungen die juristische Literatur. Dazu muss er auch juristische Fachzeitschriften lesen.

[1] BGH NJW 1961, 601; DNotZ 1970, 48; NJW 1992, 1159; 1994, 1211; 1995, 449.
[2] BVerfG FamRZ 2002, 224.
[3] BGH NJW 1961, 601; 2000, 2433;
[5] BGH NJW 1993, 3323; 1958, 825.

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