Dr. Heribert Heckschen, Dr. Matthias Kreußlein
Rz. 7
Stehen ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter einheitlicher Leitung eines herrschenden Unternehmens, spricht man von einem Unterordnungskonzern (§ 18 Abs. 1 AktG). Erscheinungsformen des Unterordnungskonzerns sind der Vertragskonzern, der Eingliederungskonzerne und der faktische Konzern.
In den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG (Abschluss eines Beherrschungsvertrages und Eingliederung gem. § 319 AktG) wird das Vorliegen einer einheitlichen Leitung unwiderleglich vermutet. Besteht lediglich ein Abhängigkeitsverhältnis i.S.d. § 17 AktG kann die Konzernvermutung gem. § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG widerlegt werden, sofern der Nachweis erbracht wird, dass das herrschende Unternehmen von seinen Leitungsmöglichkeiten allenfalls punktuell Gebrauch macht und das abhängige Unternehmen ausschließlich und nachhaltig im uneingeschränkten Eigeninteresse geführt wird.
Rz. 8
Der Tatbestand der einheitlichen Leitung ist noch nicht abschließend geklärt. Während nach dem engeren Konzernbegriff nur dann von einer einheitlichen Leitung gesprochen wird, wenn die Konzernspitze alle zentralen unternehmerischen Bereiche (Personalwesen, Produktion, Finanzierung, Einkauf, Vertrieb) des abhängigen Unternehmens kontrolliert, genügt der Rspr. bereits eine Einwirkung nur auf einen dieser Bereiche (weiter Konzernbegriff). Ausreichend ist es aber nach beiden Ansichten, wenn eine konzernweite Finanzkoordination – bspw. im Rahmen eines zentralen Cash-Managements – erfolgt. Das OLG Düsseldorf hat den Konzernbegriff zuletzt noch weiter aufgeweicht. Es genüge jegliche Einwirkung, sofern sie nur erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftspolitik des anderen Unternehmens in ihrer Gesamtheit habe und jegliche eigenständige Verfolgung von Unternehmenszielen verwehre. Für eine einheitliche Leitung spreche insbesondere eine enge personelle Verflechtung, ein zentrales Cash-Management, die offenkundige Koordinierung der Geschäftspolitik etwa durch Genehmigungsvorbehalte, die Erstellung eines Konzernabschlusses und ein intensiver Informationsaustausch auch hinsichtlich sensibler Daten. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf genügt sogar eine bloße informelle Einflussnahme durch die Formulierung von Wünschen, Ratschlägen und Empfehlungen, ebenso gemeinsame Beratungen, Richtlinien für die gemeinsam zu verfolgende Politik bis hin zu personellen Verflechtungen auf der Ebene des Vorstands oder Aufsichtsrats.
Rz. 9
Im Gegensatz zum Unterordnungskonzern stehen in einem Gleichordnungskonzern mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung, ohne dass ein Unternehmen von dem anderen abhängig ist (§ 18 Abs. 2 AktG). Dem Gleichordnungskonzern liegt i.d.R. ein Vertrag zugrunde, der die einheitliche Leitung des Konzerns inhaltlich regelt (§ 291 Abs. 2 AktG). Der Gleichordnungskonzern entspricht in seiner Rechtsnatur einer GbR. Aus § 291 Abs. 2 AktG folgt zudem, dass die §§ 293 ff. AktG grds. keine Anwendung finden.