Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg
Rz. 48
Als Sicherungsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung über den Antrag kommen mehrere Entscheidungen des Insolvenzgerichts in Betracht.
I. Vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter; §§ 21, 22 InsO
Rz. 49
Möglich ist die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO); nach pflichtgemäßem Ermessen des Nachlassgerichts wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter dabei im Regelfall die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners verliehen, § 22 Abs. 1 S. 1 InsO. Die Prozessführungsbefugnis für den infolge der Antragstellung unterbrochenen Aktiv- und Passivprozess geht auf den vorläufigen Verwalter gem. §§ 24 Abs. 2, 85 Abs. 1 InsO über. Das Gericht setzt die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss fest. Maßgeblich hierfür ist die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV).
Rz. 50
Die Vergütung des Insolvenzverwalters berechnet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 63 InsO, in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 2 InsVV. Es bedarf für die Bestimmung des vergütungsrechtlichen Normalfalls sowohl qualitativer als auch quantitativer Merkmale, weil nicht nur die Art, sondern auch der Tätigkeitsumfang ein die Vergütung prägender Faktor ist, weil besondere Umstände, welche die Tätigkeiten erleichtern oder erschweren, maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Vergütung haben. Es ist zu prüfen:
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der Bearbeitungsaufwand bei der Inbesitznahme der Vermögensmasse des Nachlasses; |
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die Erstellung einer Bilanz war nicht erforderlich; |
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die Buchhaltung; |
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Überlegungen zu einer Unternehmensfortführung; |
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die Ermittlung der Gläubiger; |
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die Anlegung eines Gläubigerverzeichnisses; |
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Anfechtungstatbestände Prüfung und Durchsetzung; |
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Prozessführung. |
Rz. 51
Die Summe der nicht erfüllten Kriterien für eine Regelvergütung kann dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung von 100 Prozent der Regelvergütung nicht vorliegen; ist nämlich die Abweichung vom Normalfall gravierend (mehr als 20 Prozent), so erfordert das System der §§ 2, 3 InsVV eine Anpassung der Regelvergütung nach unten bereits auf dieser Stufe, bevor mögliche tätigkeitsbezogene Besonderheiten nach § 3 InsVV Berücksichtigung finden.
Rz. 52
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter setzt das Gericht die Vergütung fest. Auch wenn die Masse Null ist, hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf 1.000 EUR plus Umsatzsteuer gemäß § 2 Abs. 2 InsVV i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 InsVV. Es kommt nicht zum Regelbruchteil.
II. Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbots
Rz. 53
Während des Eröffnungsverfahrens kann das Gericht ein Verfügungsverbot verhängen.
Verhängt das Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO, geht auch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, § 22 Abs. 1 S. 1 InsO.
III. Erlass eines allgemeinen Veräußerungsverbots
Rz. 54
Das Gericht kann ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen und anordnen, dass Verfügungen der Erben nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO. Verfügungen der Erben sind bei Erlass eines allgemeinen Veräußerungsverbots absolut unwirksam, §§ 24 Abs. 1, 81, 82 InsO. Das Verbot tritt bereits mit seinem Erlass, sofern Tag und Stunde angegeben sind (sonst ab der Mittagsstunde des Erlasstages), in Kraft.
IV. Untersagung/Einstellung der Zwangsvollstreckung
Rz. 55
Das Gericht kann Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den beweglichen Nachlass untersagen oder einstweilen einstellen, § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO. Auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters kann das Gericht auch Vollstreckungen in den übrigen Nachlass untersagen oder vorläufig einstellen, § 30d Abs. 4 ZVG.
V. Sonstige Sicherungsmaßnahmen
Rz. 56
Versiegelung von Gegenständen, Untersagung der Herausgabe von Gegenständen an Dritte, Postsperre § 99 Abs. 1 InsO, Zwangsvorführung und Haftanordnung sind möglich, § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 InsO, Erreichbarkeit § 97 Abs. 3 InsO, Vorführung und Verhaftung § 98 Abs. 2 InsO.