Rz. 29
Für die Nachlassgläubiger besteht eine Frist von zwei Jahren, § 319 InsO, nach Annahme der Erbschaft. Danach eingehende Anträge sind ohne Sachprüfung als unzulässig zurückzuweisen. Für alle übrigen Antragsberechtigten besteht keine Frist.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen