Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 6
§ 130 Nr. 1a ZPO verlangt die Angabe von Daten, die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlich sind, sofern eine solche Angabe möglich ist. § 130 Nr. 1a ZPO wurde erst zum 18.5.2017 neu eingefügt. Dabei wird nicht die Angabe der "technischen" beA-Adresse verlangt, somit einer beA-SAFE-ID. Angegeben werden sollten vielmehr die Daten des zuständigen Sachbearbeiters, damit die elektronische Kommunikation mit Gerichten und anderen Verfahrensbeteiligten erleichtert wird und Irrläufer vermieden werden. Was der Gesetzgeber konkret wünscht, wird jedoch erst aus der Gesetzesbegründung ersichtlich. Erschreckend, aber auch bezeichnend ist, dass zur Begründung dieses harmlos anmutenden Halbsatzes in § 130 Nr. 1a ZPO eine ganze DIN A4-Seite erforderlich war.
Rz. 7
Aus der Begründung des Gesetzgebers lassen sich folgende Inhalte (zusammengefasst) entnehmen:
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Durch die Angaben soll u.a. die Zustellung durch Gerichte über das beA vereinfacht werden; |
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angegeben werden sollen die Daten insbesondere zu beA, beN u. beBPo (Anm. d. Verfasser: was dann wohl bei entsprechender Nutzung auch für beSt u. eBO, siehe § 2 in diesem Kapitel gelten wird); |
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angegeben werden soll nur ein solches elektronisches Postfach, an das rechtlich zulässig eine Übermittlung elektronischer Dokumente erfolgen darf (Anm. d. Verfasser: siehe dazu § 173 Abs. 1 ZPO sowie § 15 Rdn 11 f. dieses Werks); |
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neben dem eigenen elektronischen Postfach sollen auch die Daten des elektronischen Postfachs des Prozessgegners/anderer Beteiligter bzw. deren Prozessbevollmächtigten angegeben werden |
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die Bezeichnung soll so erfolgen, dass eine Übermittlung eines elektronischen Dokuments durch das Gericht möglich ist; ausreichend beim beA sind Vor- und Nachname sowie Anschrift; Angabe einer natürlichen Person (bzw. Namen der Gesellschaften, sofern Gesellschafts-beA oder Gesellschafts-beSt vorhanden ist); |
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es besteht keine Pflicht, das Postfach eines mit der Vertretung beauftragten Rechtsanwalts zu ermitteln; zwar hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten gem. § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO zu erfolgen; für den Rechtszug bestellt ist ein Anwalt aber erst, wenn er dem Gericht seine Prozessvollmacht mitteilt oder die vertretene Partei oder der Prozessgegner die Bevollmächtigung anzeigt; andernfalls wird an die Partei selbst zugestellt |
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die Bezeichnung des elektronischen Postfachs soll erfolgen in
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vorbereitenden Schriftsätzen, § 130 ZPO, |
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der Klageschrift, § 253 Abs. 4 ZPO, |
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der Berufungsschrift, § 519 Abs. 4 ZPO, |
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der Revisionsschrift, § 549 Abs. 2 ZPO, |
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bei Nebenintervention, § 70 Abs. 2 ZPO, |
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in der Streitverkündungsschrift, § 73 ZPO |
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aufgrund der Verweisungen in §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 173 S. 1 VwGO, 155 S. 1 FGO, 202 S. 1 SGG gilt § 130 Nr. 1a ZPO auch dort. |
Rz. 8
Für Ehe- und Familienstreitsachen gilt § 130 Nr. 1a ZPO gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auch dort; für die "reinen" FamFG-Sachen hält der Gesetzgeber fest:
Zitat
"Für die anderen Familiensachen und für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt es keine mit § 130 ZPO vergleichbare Regelung und auch keine Verweisung auf diese Norm. Die inhaltlichen und formellen Anforderungen sind in diesen Verfahren wegen der gerichtlichen Fürsorgepflicht geringer als in der ZPO ausgestaltet. Dies betrifft insbesondere den in § 23 Absatz 1 FamFG geregelten verfahrenseinleitenden Antrag (s.a. Sternal in: Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 23, Rn 1). In Amtsverfahren bestehen keinerlei formelle Anforderungen für die Anregung eines Verfahrens nach § 24 Absatz 1 FamFG. Über Synergieeffekte ist zu erwarten, dass die Neuregelung in § 130 Nummer 1a ZPO auch in die Bearbeitung aller FamFG-Verfahren Eingang finden wird."
Rz. 9
Während man im Papierzeitalter ein Langrubrum bei Neueinreichung einer Klage oder eines Antrags verwendet hat (mit Angabe der vollständigen Adressen der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten) und nach Kenntnis des Aktenzeichens auf das Kurzrubrum zurückgegriffen hat (Angabe des Aktenzeichens und der Namen der Parteien; jedoch oft nur teilweise noch der Prozessbevollmächtigten), wird es nach Kenntnis des Aktenzeichens eines Verfahrens im elektronischen Rechtsverkehr nach unserer Auffassung sinnvoll sein, mit einem "ERV-Rubrum" zu arbeiten und die Daten der Prozess-/Verfahrensbevollmächtigten nicht lediglich z.B. als Kürzel unter oder neben dem Datum des Schriftsatzes anzugeben, sondern deutlich sichtbar im Rubrum selbst, damit dies auch von den Mitarbeitern des Gerichts, die für die Weiterverarbeitung der Schriftsätze sorgen, ohne Probleme wahrgenommen werden kann. Möglich ist auch die Angabe der beA-SAFE-ID im Rubrum, da über diese inzwischen auch die Adressierung im beA erfolgen kann. Insbesondere bei namensgleichen RAen in einer Kanzlei kann diese Angabe hilfreich sein, Verwechslungen zu vermeiden.
Rz. 10
Beispiel
Az: 7 O 66773/22
In Sachen
Anton Muster GmbH
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: Huber & Schmidt Rechtsanwälte GbR, sachbearb...