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Im Sanierungsgebiet bedarf zwar nicht die Teilung nach dem WEG der Genehmigung gem. § 144 BauGB,[7] wohl aber jede spätere Veräußerung und – dies ist wichtig – auch Belastung des neu begründeten Wohnungseigentums.

[7] VG Köln NVwZ 1985, 516; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 3886; anders bei Veränderung der Miteigentumsanteile im Falle des § 3 WEG, Bärmann/Armbrüster, § 2 WEG Rn 17.

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