Rz. 122

Sachlichzuständig für die Entscheidung über die Gewährung der Beratungshilfe sind die Amtsgerichte, und zwar sowohl für die durch das Gericht selbst erfolgende als auch für die durch die Rechtsanwälte erfolgende Beratungshilfe.

 

Rz. 123

Örtlichzuständig ist dabei das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 4 Abs. 1 BerHG). Funktionellzuständig beim Amtsgericht ist nicht der Richter, sondern gem. § 3 Nr. 3f i.V.m. § 24a RPflG der Rechtspfleger.

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