Rz. 127

Eine Vergütungsvereinbarung darf auch mit einem Rechtsuchenden geschlossen werden, der einen Beratungshilfeanspruch hat. Jedoch ist eine solche Vergütungsvereinbarung schwebend unwirksam.

 

Rz. 128

Denn § 8 Abs. 2 BerHG regelt, dass die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt, dass die Beratungsperson gegen den Rechtsuchenden keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr (§ 44 S. 2 RVG) geltend machen kann; dies gilt auch in den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Abs. 2) bis zur Entscheidung durch das Gericht. Das bedeutet: Solange über einen nachträglichen Antrag auf Beratungshilfe noch nicht entschieden ist bzw. eine Beratungshilfe nicht aufgehoben ist, darf aus der geschlossenen Vergütungsvereinbarung nicht abgerechnet werden. Wird aber die Beratungshilfe z.B. auf Antrag des Anwalts aufgehoben, weil der Rechtsuchende durch die Leistung des Anwalts in dieser Sache erhebliche Einnahmen erzielt hat und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung erfüllt sind, kann der Anwalt aus der geschlossenen Vergütungsvereinbarung Ansprüche gegen den Rechtsuchenden stellen.

 

Rz. 129

Im Fall der nachträglich beantragten Beratungshilfe gilt: Wird die Beratungshilfe nachträglich bewilligt, bleibt die Abrechnungssperre bestehen. Wird die nachträglich beantragte Beratungshilfe abgelehnt, kann der Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber die Regelvergütung abrechnen, wenn er seinen Auftraggeber bei Mandatsübernahme hierauf hingewiesen hat, § 8 Abs. 4 BerHG.

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