Rz. 130
§ 6a BerHG regelt zwei Möglichkeiten der Aufhebung einer Beratungshilfe:
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Aufhebung bei anfänglichem Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen (Abs. 1 – von Amts wegen) und |
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Aufhebung im Fall des nachträglichen Wegfalls der Bewilligungsvoraussetzungen (Abs. 2 – auf Antrag der Beratungsperson). |
Rz. 131
Die Beratungsperson (u.a. der Rechtsanwalt) kann unter folgenden Voraussetzungen einen Aufhebungsantrag stellen:
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Vermögenszuwachs beim Rechtsuchenden aufgrund Tätigkeit des Anwalts in derselben Sache, |
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es wurde noch kein Vergütungs-Festsetzungsantrag gestellt, |
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der Rechtsuchende wurde in Textform (§ 126b BGB) auf die Möglichkeit des Aufhebungsantrags hingewiesen. |
Rz. 132
Hat der Rechtsanwalt die Aufhebung der Beratungshilfebewilligung nicht selbst beantragt und hatte er auch keine Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) davon, dass die Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Beratungshilfeleistung nicht vorlagen, so bleibt sein Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse unberührt. § 8a Abs. 1 BerHG – Rückforderungsrecht der Staatskasse – besteht dann nicht.
Rz. 133
§ 8a BerHG regelt die Folgen der Aufhebung der Beratungshilfe für den Vergütungsanspruch der Beratungsperson, aber auch, unter welchen Voraussetzungen die Staatskasse den Rechtsuchenden in Regress nehmen kann.
Rz. 134
Die Beratungsperson (RA/Kanzlei) hat bei Aufhebung der Beratungshilfe die Wahl:
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Abrechnung gegenüber der Staatskasse (Nrn. 2501 ff. VV RVG) oder |
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Abrechnung der Regelvergütung gegenüber dem Rechtsuchenden. |
Rz. 135
Ausnahme, d.h. keine Abrechnungsmöglichkeit gegenüber der Staatskasse: Die Beratungsperson
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hat Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Beratungshilfeleistung nicht vorlagen, § 8a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BerHG oder |
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hat selbst den Aufhebungsantrag gestellt, § 8a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BerHG. |
Rz. 136
Voraussetzung für die Abrechnung der Regelvergütung gegenüber dem Rechtsuchenden bei Aufhebung der Beratungshilfe ist, dass die Beratungsperson den Rechtsuchenden auf die Möglichkeit der Aufhebung sowie auf die sich für die Vergütung ergebenden Folgen bei Mandatsübernahme hingewiesen hat, § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BerHG.
Rz. 137
Die Beratungsperson kann daher im Falle der Aufhebung der Beratungshilfe von Amts wegen nach § 6a Abs. 1 i.V.m. § 8a Abs. 1 BerHG
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ihren bereits aus der Staatskasse erhaltenen Vergütungsanspruch behalten und keine Regelvergütung gegenüber dem Rechtsuchenden abrechnen oder |
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ihre noch nicht abgerechneten Vergütungsansprüche gegenüber der Staatskasse abrechnen und keine Regelvergütung gegenüber dem Rechtsuchenden abrechnen oder |
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eine bereits aus der Staatskasse erhaltene Vergütung zurückzahlen und sodann mit dem Rechtsuchenden die gesetzliche Vergütung (z.B. § 34 RVG oder Nr. 2300 VV RVG) abrechnen. |
Rz. 138
Die Beratungsperson kann im Falle der Aufhebung der Beratungshilfe aufgrund ihres Antrags nach § 6a Abs. 2 i.V.m. § 8a Abs. 2 BerHG mit dem Rechtsuchenden die gesetzliche Regel-Vergütung (z.B. § 34 RVG oder Nr. 2300 VV RVG) abrechnen, sofern mit der Staatskasse noch keine Abrechnung erfolgt ist.
Hinweis:
Die Abrechnung der Regelvergütung mit dem Rechtsuchenden setzt aber immer voraus, dass ein entsprechender Hinweis bei Mandatsübernahme erfolgt ist (§ 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BerHG).
Rz. 139
Sofern der Rechtsanwalt vom Rechtsuchenden bereits die Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 EUR (brutto, d.h. Umsatzsteuer inklusive) gem. Nr. 2500 VV RVG erhalten hat, ist dieser Betrag auf die Regelvergütung anzurechnen (§ 8a Abs. 2 S. 2 BerHG).
Rz. 140
Sofern die Beratungsperson gegenüber der Staatskasse nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 BerHG abrechnet, kann diese wiederum den Rechtsuchenden in Regress nehmen, wenn die Aufhebung deshalb erfolgt ist, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Ob hiervon häufig Gebrauch gemacht wird, wird aus wirtschaftlichen Gründen wohl auch von der Höhe der gezahlten Kosten abhängig sein. Die Staatskasse kann einen Regressanspruch geltend machen, d.h., zwingend ist dies nicht.