Rz. 115
Zum Thema
Burmann/Jahnke "Psychische Schäden im Haftpflichtprozess" NZV 2012, 505.
Rz. 116
Die fachliche Durchführung der Untersuchung ist zunächst Sache des Sachverständigen. Das Gericht darf ihm grundsätzlich keine fachlichen Weisungen darüber erteilen, auf welchem Weg er das Gutachten zu erarbeiten hat.[139]
Rz. 117
Bei einer gerichtlich veranlassten Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen hat der Rentenbewerber grundsätzlich keinen Anspruch auf die Zulassung einer Teilnahme von Angehörigen.[140] Wenn ein Sachverständiger es für erforderlich hält, die Untersuchung in Abwesenheit dritter Personen vorzunehmen, weil er die Verfälschung des Ergebnisses der Exploration befürchtet, bewegt er sich (vorbehaltlich besonderer Umstände etwa in Form von nicht anders angemessen überwindbaren Kommunikationsschwierigkeiten des Probanden) im Bereich seiner Fachkompetenz.[141] Es besteht kein wissenschaftlicher Standard, der die Anwesenheit Dritter bei Gutachten der vorliegenden Art vorsieht.[142] Gerade bei der Erhebung und Bewertung entsprechender psychischer Begleitumstände ist es aber von besonderer Bedeutung, dass sich der Sachverständige einen möglichst unmittelbaren und ungestörten Eindruck z.B. von den Schmerzerfahrungen des Probanden und von seinem Umgang mit den Schmerzen verschaffen kann.[143] Dementsprechend wird auch in der Fachliteratur empfohlen, im Regelfall keine Teilnahme von Angehörigen am gutachterlichen Gespräch zuzulassen.[144]
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