Rz. 206

Dieser Risikoausschluss erweitert § 4 Abs. 1 e ARB 75, der lediglich die Geltendmachung oder Abwehr von Unterlassungsansprüchen aus dem Bereich des Wettbewerbsrechtes vom Versicherungsschutz ausnimmt. Es sind jetzt alle Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht vom Rechtsschutz ausgeschlossen, also auch Schadenersatzansprüche, die auf wettbewerbsrechtlichen Grundlagen beruhen.

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