Rz. 454
Eine Obliegenheit, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte, findet sich in § 17 Abs. 5 c cc ARB (§ 15 Abs. 1 d cc ARB 75). Auch diese Obliegenheit steht unter dem Vorbehalt, dass die Interessen des Versicherungsnehmers durch ihre Erfüllung nicht unbillig beeinträchtigt werden. Den Rechtsanwalt trifft schon aufgrund des Mandatsvertrages die Pflicht, unnötige Kosten zu vermeiden.
Beispiele für unnötige Kostenerhöhungen nach der früheren Rechtsprechung
Erhebung einer neuen Klage statt Klageerweiterung bei erneuter Kündigung durch den Arbeitgeber während einer anhängigen Kündigungsschutzklage; Erhebung einer separaten Lohnfortzahlungsklage statt Erweiterung einer schon anhängigen Kündigungsschutzklage; Erhebung mehrerer Klagen an unterschiedlichen Gerichtsorten statt einheitlicher Klage mit Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegen gesamtschuldnerisch haftende Ärzte; Unterlassung der Einlegung von Rechtsmitteln gegen unzutreffende Kostenentscheidungen oder überhöhte Streitwertfestsetzungen (!).
Rz. 455
Der BGH hat in einem Terminshinweis die Auffassung vertreten, die vorgenannte Kostenvermeidungsobliegenheit sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Obwohl es wegen eines anschließenden Anerkenntnisses durch den Rechtsschutzversicherer zu keiner förmlichen Entscheidung mehr gekommen ist, wird inzwischen auch durch die obergerichtliche Rechtsprechung von einer Unwirksamkeit ausgegangen.
Rz. 456
Infolge des vorgenannten Terminshinweises ist in § 17 Abs. 1 c bb ARB 2010 die Kostenvermeidungsobliegenheit weitgehend neu formuliert und erheblich erweitert worden. Neben einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die gesetzliche Schadenminderungsobliegenheit des § 82 VVG sind nunmehr in Form von Regelbeispielen zusätzlich die Pflicht zur Bündelung von Prozessen, zur Erhebung einer Teilklage, der Verzicht auf (zusätzliche) nicht notwendige Klageanträge sowie die erforderliche Erteilung eines unbedingten Prozessauftrags ausdrücklich genannt und schließlich auch eine explizite Pflicht zur Einholung und Befolgung von Weisungen des Versicherers neu geregelt worden. Der BGH hat zwischenzeitlich auch diesen erheblichen Erweiterungen der Obliegenheiten eine Absage erteilt und die neue Schadenminderungsklausel ebenso wie die Zurechnungsklausel des § 17 Abs. 7 ARB 2010 wegen Intransparenz für unwirksam erklärt. Jedenfalls kann der Rechtsschutzversicherer nicht verlangen, dass lediglich Feststellungsklage statt einer beabsichtigten Leistungsklage erhoben wird. Nr. 4.1.1.4 ARB 2012 verweist insoweit nunmehr (nur noch) auf die gesetzliche Schadenminderungsobliegenheit des § 82 VVG, eine generelle Kostengeringhaltungspflicht sowie eine Pflicht zur Befolgung und ggf. Einholung von Weisungen des Rechtsschutzversicherers.