Rz. 388
Ereignet sich der Versicherungsfall im Ausland, so trägt der Rechtsschutzversicherer gem. § 5 Abs. 1 b S. 1 ARB bzw. Nr. 2.3.2.1 ARB 2012 nach Wahl des Versicherungsnehmers entweder die Gebühren eines ausländischen, am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Rechtsschutzversicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre (§ 5 Abs. 1 b S. 2 ARB). Letzteres gilt auch, wenn ein deutsches Gericht für den ausländischen Versicherungsfall zuständig ist.
Rz. 389
In aller Regel wird sich der Versicherungsnehmer für die Vergütung des ausländischen Rechtsanwaltes entscheiden, kann er doch in den meisten Fällen nicht beurteilen, in welcher Höhe bei dem ausländischen Rechtsanwalt Gebühren anfallen und ob und in welchem Umfang diese von der Gegenseite übernommen werden müssen. Wohnt der Versicherungsnehmer – wie bei Auslandsfällen regelmäßig – mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen ausländischen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für ihn tätig, so übernimmt der Rechtsschutzversicherer zusätzlich die Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt (§ 5 Abs. 1 b S. 3 ARB).
Rz. 390
Im Rahmen einer außergerichtlichen Streitigkeit zahlt der Rechtsschutzversicherer für den deutschen Rechtsanwalt maximal eine 1,0 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG); kommt es zu einem Prozess, übernimmt er die Korrespondenzanwaltsgebühr (Nr. 3400 VV RVG), allerdings nicht beide Gebühren nebeneinander. Bezieht sich die Korrespondenz des deutschen Rechtsanwaltes auf ein im Ausland gegen den Versicherungsnehmer anhängiges Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, soll der Rechtsschutzversicherer für den deutschen Rechtsanwalt die Gebühren gemäß Nr. 4301 Nr. 3, 5200 VV RVG zu übernehmen haben. Die gebührenrechtliche Entstehung nicht vom Rechtsschutzversicherer zu erstattender Gebühren des in- und ausländischen Rechtsanwalts führt zu einem Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers (vgl. oben Rdn 93).
Rz. 391
Die Rechtslage nach § 2 Abs. 1 a S. 2 ARB 75 ist für den Versicherungsnehmer wesentlich ungünstiger. Gebühren eines inländischen Rechtsanwaltes werden nicht übernommen. Gemäß § 5 Abs. 1 b S. 4 ARB 2010 ist (wie bei den Inlandsfällen) die Kostentragung des zusätzlichen inländischen Verkehrsanwalts auf "die Kosten der I. Instanz" beschränkt. Nach dem Wortlaut wäre daher fraglich, ob auch bereits für die außergerichtliche Regulierung die Kosten des inländischen Verkehrsanwalts übernommen werden. Gemeint ist sicherlich, dass – wie bei den Inlandsfällen – lediglich Verkehrsanwaltskosten in der Rechtsmittelinstanz nicht übernommen werden, so dass die Klausel wohl dergestalt auszulegen – anderenfalls erheblichen Wirksamkeitsbedenken ausgesetzt – sein dürfte.
Rz. 392
Ebenfalls nach § 5 Abs. 1 b ARB richten sich aufgrund des eindeutigen Wortlauts ("Eintritt des Rechtsschutzfalls im Ausland") die Leistungen des Rechtsschutzversicherers bei Regulierung eines Auslandsunfalls im Inland aufgrund der durch die 4. KH-Richtlinie eingeführten neuen Regelungen des § 12 a PflVG. Die ARB 2008/2010 enthalten diesbezüglich eine Sonderregelung, wonach die durch einen erfolglosen Regulierungsversuch mit einem Schadenregulierungsbeauftragten oder einer Entschädigungsstelle im Inland außergerichtlich entstandenen Kosten bis zu einer bestimmten Höhe zusätzlich zu den sodann durch die gerichtliche Interessenwahrnehmung entstehenden Kosten erstattet werden. Gemäß Nr. 2.3.2.1 ARB 2012 hat sogar zunächst ein Regulierungsversuch mit dem Schadenregulierungsbeauftragten im Inland zu erfolgen, bevor eine Kostentragung im Ausland in Betracht kommt.
Rz. 393
Für Rechtsschutzfälle, die sich im Ausland ereignen, bringen die ARB 94/2000/2008/2010/2012 neben den Regelungen der Rechtsanwaltskosten weitere Verbesserungen der Rechtsstellung des Versicherungsnehmers. Der Umfang der Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers wird nicht unerheblich erweitert. Über § 5 Abs. 1 f aa ARB hinaus fallen die Kosten eines im Ausland ansässigen Sachverständigen, der vom Versicherungsnehmer in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers eingeschaltet wird (§ 5 Abs. 1 f bb ARB), unter den Rechtsschutz; bei diesem Sachverständigen muss es sich nicht um einen öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen handeln.
Rz. 394
Hinweis
Bei Verkehrsunfällen im Ausland werden folglich auch die grundsätzlich nicht versicherten Kosten eines privaten Kfz-Schadengutachtens erstattet.
Rz. 395
Wird das persönliche Erscheinen des Versicherungsnehmers als Beschuldigter oder Partei vom ausländisc...