Rz. 23

Der Versicherungsvertrag wird für die im Versicherungsschein angegebene Dauer abgeschlossen (§ 8 Abs. 1 S. 1 ARB; so auch § 8 Abs. 1 ARB 75). Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor Ablauf eine Kündigung zugegangen ist (§ 8 Abs. 2 ARB; § 8 Abs. 2 ARB 75). Seit der VVG-Reform 2008 kann ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, gem. § 11 Abs. 4 VVG vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

 

Rz. 24

§ 8 Abs. 3 ARB 2000/2008/2010 bzw. Nr. 6.2.3 ARB 2012 sehen auch eine Vertragslaufzeit von unter einem Jahr vor. Ein solcher Vertrag endet zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

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