Leitsatz (amtlich)

Werden bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung durch Vereinbarung oder einvernehmliche Einbeziehung anderer Bedingungen weitere Leistungsarten in den Versicherungsschutz einbezogen, so läuft eine bedingungsgemäße Wartezeit für dieses Zusatzrisiko ab dem Tag, an dem der Versicherungsschutz für dieses Einzelwagnis beginnt.

 

Normenkette

ARB 94 §§ 4, 18; ARB 75 §§ 14, 17

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 26.04.2007; Aktenzeichen 3 O 5/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 26.4.2007 - 3 O 5/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung für Verwaltungsstreitverfahren seines Sohnes gegen verschiedene Universitäten mit dem Ziel der Studienzulassung im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2006/2007.

Der Kläger - ein selbständig tätiger Arzt - hatte im Jahre 2002 mit der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit "Kompakt-Rechtsschutz für Selbständige" geschlossen. Nach dem Versicherungsschein vom 23.9.2002 wurden eine Vertragsdauer vom 1.10.2002 bis zum 1.10.2007 vereinbart und dem Vertrag die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Rechtsschutzversicherung ARB 2001 (im Folgenden: ARB 2001) zugrunde gelegt.

Nach einem Gespräch des Versicherungsvertreters der Beklagten, Dietmar H, und dem Kläger am 30.6.2006 erfolgte eine Umstellung des Versicherungsvertrages zum 1.7.2006. Diese Umstellung wurde im Versicherungsschein vom 6.7.2006 dokumentiert. Danach wurden eine Vertragsdauer vom 1.7.2006 bis 1.7.2011 vereinbart und dem Vertrag die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Rechtsschutzversicherung ARB 2005 (im Folgenden: ARB 2005) zugrunde gelegt. Diese lauten auszugsweise wie folgt (Änderungen ggü. den ARB 2001 sind fett markiert):

§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung

Die ARAG sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann und trägt die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten (Rechtsschutz)... .

§ 2 Leistungsarten

Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz

a) Schadenersatz-Rechtsschutz ...

b) Arbeits-Rechtsschutz ...

c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz ...

g) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen ...

r) Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen VG in nicht-verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in den Leistungsarten b), c), e), h) oder o) enthalten ist; ...

§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

I. Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles

a)...

b)...

c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten begangen hat oder begangen haben soll.

Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gem. § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die Leistungsarten nach § 2b), c) und r) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). ...

§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig i.S.v. § 9 B. Abs. 1 Satz 2 zahlt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.

§ 8 Dauer und Ende des Vertrages

I. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. ...

§ 28 Kompakt-Rechtsschutz für Selbständige

(1) Versicherungsschutz besteht ...

II. Mitversichert sind ...

c) die unverheirateten,... volljährigen Kinder,...

III. Der Versicherungsschutz umfasst:

Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),

Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b),

Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz ... (§ 2c), ...

Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2g), ...

Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2r) im privaten Bereich.

Mit Schreiben vom 21.9.2006 bat der Kläger die Beklagte um Deckungsschutz für Verfahren auf Erlass einstweiliger Anordnungen vor verschiedenen VG gegen insgesamt 15 Universitäten. Unter dem 25.9.2006 reichte er Antragsschriften und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei den zuständigen VG gegen insgesamt neun Universitäten ein mit dem Ziel vorläufiger Studienzulassung des Sohnes des Klägers wegen Nichtausschöpfung der bei den Universitäten vorhandenen Kapazitäten.

Mit Schreiben vom 28.9.2006 lehnte die Beklagte den Deckungsschutz ausschließlich mit der Begründung ab, der Versicherungsschutz beziehe sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des allgemeinen Verwaltungsrechts.

Nach Hinweis des Klägers mit Schreiben vom 13.10.2006 auf § 28 ARB 2005 lehnte die Beklagte den Deckungsschutz mit Schreiben ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?