Rz. 258

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 ARB genießt bei dieser Versicherungsart diejenige Person Versicherungsschutz, die im Versicherungsschein genannt ist, und zwar in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), das weder ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist. Der Versicherungsschutz ist auf die Teilnahme am öffentlichen Verkehr beschränkt. Die versicherte Person genießt zusätzlich Versicherungsschutz bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer (§ 22 Abs. 1 S. 2 ARB).

Diese personenbezogene Versicherungsart vereinbaren Versicherungsnehmer, die vor allem fremde Fahrzeuge führen; sie bezieht sich nicht auf die Benutzung eigener Fahrzeuge (für diese steht Rechtsschutz vor allem gem. § 21 Abs. 1, 3 ARB zur Verfügung). Ferner kommen nach § 22 Abs. 2 S. 1 ARB als Versicherungsnehmer Unternehmen in Betracht, die ihre Kraftfahrer im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen versichern wollen. Die Betriebe des Kraftfahrzeughandels und -handwerks, Fahrschulen und Tankstellen können nach § 22 Abs. 2 S. 2 ARB alle Betriebsangehörigen, also nicht nur Kraftfahrer, versichern.

 

Rz. 259

Nach § 22 Abs. 3 ARB umfasst der Versicherungsschutz folgende Leistungsarten:

Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a ARB),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e ARB),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g ARB),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i ARB),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j ARB).

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d ARB) wird dagegen nicht gewährt. Das kann im Einzelfall von Bedeutung sein.

 

Rz. 260

 

Hinweis

Mietet ein Versicherungsnehmer ein Fahrzeug, so besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus diesem Mietvertrag (Mietzahlungspflicht, Gewährleistung etc.) im Rahmen des Fahrer-Rechtsschutzes nach § 22 ARB kein Rechtsschutz.

 

Rz. 261

Die Obliegenheiten des § 22 Abs. 5 ARB werden unten behandelt (siehe Rdn 438 ff.).

 

Rz. 262

Der Fahrer-Rechtsschutz sieht in § 22 Abs. 4 ARB eine Regelung für den Fall vor, dass ein Motorfahrzeug zu Lande auf die im Versicherungsschein genannte Person zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen wird. In einem solchen Fall wandelt sich der Fahrer-Rechtsschutz (§ 22 Abs. 1 ARB) in einen Fahrzeug-Rechtsschutz nach § 21 Abs. 3, 4, 7, 8 und 10 ARB um. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist eingeschlossen (§ 22 Abs. 4 S. 2 ARB). Insoweit wird also Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d ARB) gewährt. Es handelt sich bei der ­Regelung des § 22 Abs. 4 ARB um einen Fall der sog. Vorsorgeversicherung im mutmaßlichen Interesse des Versicherten. Da jedoch die "automatische" Umwandlung zu einer nicht unerheblichen Erweiterung des Versicherungsschutzes und damit zu entsprechenden Prämienerhöhungen führt, ist die Wirksamkeit der Klausel unter AGB-Gesichtspunkten fraglich.[249]

 

Rz. 263

§ 22 Abs. 6 ARB regelt die Konsequenzen, die sich ergeben, wenn die im Versicherungsschein genannte Person länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis hat. Mit Ablauf der Sechs-Monats-Frist endet der Versicherungsvertrag, wenn der Versicherungsnehmer das Fehlen der Fahrerlaubnis spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist anzeigt (§ 22 Abs. 6 S. 1 und 2 ARB). Geht die Anzeige später beim Rechtsschutzversicherer ein, endet der Vertrag erst mit Eingang der Anzeige (§ 22 Abs. 6 S. 2 ARB).

Der Fahrer-Rechtsschutz ist in Nr. 2.1.1 ARB 2012 nicht mehr geregelt.

[249] Kritisch insoweit auch Prölss, VersR 1996, 145, 147.

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