Rz. 194
Nach § 3 Abs. 2 ARB besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Bereich weiterer Rechtsgebiete kein Versicherungsschutz, etwa:
1. Abwehr von Schadensersatzansprüchen, Abs. 2 a bzw. Nr. 3.2.3 ARB 2012
Rz. 195
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen (§ 3 Abs. 2 a ARB). Der Risikoausschluss hat lediglich eine klarstellende Funktion, da die Abwehr bereits in den versicherten Leistungsarten gem. § 2 ARB nicht enthalten ist. Solchen Rechtsschutz zu gewähren, ist nicht Aufgabe der Rechtsschutzversicherung, sondern obliegt der Haftpflichtversicherung im Rahmen ihrer Funktion, unberechtigte Schadensersatzansprüche abzuwehren (§ 100 VVG bzw. § 3 II Nr. 1 S. 1 AHB). Auch der Versicherungsnehmer, der keinen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen hat, genießt also für die Abwehr von gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzansprüchen (Deliktshaftung, Gefährdungshaftung) keinen Rechtsschutz.
Rz. 196
Versicherungsschutz besteht allerdings, soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, die auf vertraglicher Grundlage beruhen (§ 2 b, c, d ARB).
Rz. 197
Hinweis
Wird gegen einen Versicherungsnehmer ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht, der auf § 280 Abs. 1 BGB (frühere pVV) und auf Deliktshaftung gestützt wird, so besteht Rechtsschutz nur hinsichtlich des vertraglichen Schadensersatzanspruchs.
2. Kollektives Arbeits- und Dienstrecht, Abs. 2 b bzw. Nr. 3.2.4 ARB 2012
Rz. 198
Kollektives Arbeits- oder Dienstrecht fällt nicht unter den Rechtsschutz (§ 3 Abs. 2 b ARB). Hierzu gehören vor allem Streitigkeiten des Versicherungsnehmers aus dem Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht.
3. Recht der Handelsgesellschaften und Anstellungsverhältnisse gesetzlicher Vertreter juristischer Personen, Abs. 2 c bzw. Nr. 3.2.5 ARB 2012
Rz. 199
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen ist gem. § 3 Abs. 2 c ARB vom Rechtsschutz ausgeschlossen.
Rz. 200
Handelsgesellschaften sind: OHG, KG, GmbH, AG, KGaA, GmbH & Co. KG (weil einer juristischen Person sehr nahekommend), nicht jedoch stille Gesellschaft, BGB-Gesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 PartGG).
Rz. 201
Der Risikoausschluss des § 3 Abs. 2 c ARB nimmt auch Auseinandersetzungen aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen vom Rechtsschutz aus. Dieser Risikoausschluss ist in der Praxis von nicht unerheblicher Bedeutung. Er setzt nicht voraus, dass der gesetzliche Vertreter Einzelvertretungsmacht hat; es genügt, wenn er gemeinschaftlich mit anderen zur Vertretung befugt ist. Nach BGH greift der Risikoausschluss immer dann ein, wenn es um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Vertrag geht, der das Anstellungsverhältnis des gesetzlichen Vertreters der juristischen Person regelt. Ob diese juristische Person, ihr Träger oder ihr wirtschaftlicher Inhaber Partei des Anstellungsvertrages ist, ist unerheblich. Voraussetzung des Ausschlusses ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person geworden ist.
Rz. 202
Unter diese Ausschlussklausel fallen nur Streitigkeiten, die im Kern in typischen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander ihren Schwerpunkt haben. Bei primär schuldrechtlicher Anspruchsgrundlage besteht nur dann kein Versicherungsschutz, wenn die Interessenwahrnehmung erst durch die Gesellschafterstellung ihr Gepräge erhalten hat. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn es um die Veräußerung oder den Erwerb von Anteilsrechten an einer Kapitalgesellschaft geht und dabei gesellschaftsrechtliche Belange nicht im Vordergrund stehen ("aus dem Recht der Handelsgesellschaften"). Wie der BGH in seiner Entscheidung zu den T-Aktien klargestellt hat, ist die Schadensersatznorm des § 45 BörsG nicht dem Recht der Handelsgesellschaften, sondern dem Kapitalmarktrecht zuzuordnen. Zudem seien in dem entschiedenen Fall der Prospekthaftung wegen unzutreffender Immobilienbewertungen nicht die Ansprüche des Anlegers als Aktionär (Gesellschaftsrecht), sondern als Teilnehmer am Kapitalmarkt (Geldanlagerisiko) betroffen. Da schließlich der haftungsbegründende Vorgang vor Erwerb der Aktie liege (Inverkehrbringen unzutreffender Prospekte), greife der Ausschluss nicht. In einer weiteren Entscheidung hat der BGH noch einmal klargestellt, dass die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen generell keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften darstellt.
Rz. 203
Hinweis
Als Konsequenz der genannten BGH-Entscheidungen wird durch neuere auf dem Markt befindliche Individualklauseln gelegentlich und inzwischen auch gem. § 3 Abs. 2 f ARB 2010 explizit das Geldanlagerisiko ausgeschlossen.