Rz. 335
Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens werden gem. § 5 Abs. 1 d ARB vom Rechtsschutzversicherer übernommen, jedoch nur bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen würden. Unter diese Verfahren fallen nicht nur schiedsgerichtliche Verfahren, sondern auch Einigungs- und Schlichtungsverfahren, wie sie etwa von Handwerkskammern und Ärztekammern zur Beilegung von Streitigkeiten (Kfz-Reparatur, Arzthaftung) angeboten werden. Übernommen werden dabei die evtl. anfallenden Kosten der Organisation, die das Verfahren durchführt, und die Gebühren des Rechtsanwaltes des Versicherungsnehmers (entweder aufgrund § 36 RVG nach Teil 3 VV RVG oder Nr. 2300 VV RVG), allerdings letztere allein über § 5 Abs. 1 a ARB. Kommt es anschließend zu einem Gerichtsverfahren, fallen in diesem andere (zusätzliche) Gebühren an, die der Rechtsschutzversicherer ebenfalls zu übernehmen hat.
Rz. 336
Die Kosten eines Sachverständigenverfahrens, etwa gem. § 14 AKB, fallen nicht unter den Versicherungsschutz des § 5 Abs. 1 d ARB.
Rz. 337
Wird der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers als "Mediator" im Rahmen einer Mediation tätig, so sind die hierdurch anfallenden Kosten und Gebühren gedeckt, da die Mediation ein Schlichtungsverfahren ist (anders § 2 Abs. 1 c ARB 75, wonach nur Kosten eines "Schiedsgerichts" übernommen werden). Voraussetzung ist, dass die durch Mediation zu klärende Streitigkeit unter den Rechtsschutz des Rechtsschutzversicherungsvertrages fällt (Versicherungsfall gem. § 4 ARB in versicherter Zeit; versicherte Leistungsart gem. § 2 ARB etc.).
In dem optional zu verwendenden § 5 a ARB 2010 sowie in Nr. 2.3.1.1 ARB 2012 findet sich eine spezielle Sonderregelung für außergerichtliche Mediationsverfahren. In § 5 a Abs. 1 ARB 2010 wird zunächst in S. 1 der Begriff der Mediation definiert, während in S. 2 die gegenüber den älteren ARB 94/2000/2008 eindeutig nachteilige Regelung enthalten ist, wonach der Rechtsschutzversicherer den Mediator vermittelt (also auswählt). In § 5 a Abs. 2 ARB 2010 bzw. Nr. 2.3.1.1 ARB 2012 hat jeder Rechtsschutzversicherer individuell zu bestimmen, in welchen Leistungsarten die Kosten einer Mediation versichert sind. § 5 a Abs. 3 ARB 2010 bzw. Nr. 2.3.1.1 ARB 2012 regelt hinsichtlich der Kostentragung zunächst eine wiederum individuell zu bestimmende betragsmäßige Höchstgrenze sowie zusätzlich eine lediglich anteilige Übernahme der Kosten des Mediators, nämlich "den auf den Versicherungsnehmer entfallenden Anteil", d.h. im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Das bedeutet, dass die Kosten regelmäßig nur zur Hälfte getragen werden – ebenfalls eine Schlechterstellung gegenüber den ARB 94/2000/2008. Insgesamt dürften daher der neue (optional zu verwendende) § 5 a ARB 2010 bzw. die generell vorgesehene Nr. 2.3.1.1 ARB 2012 wegen des auf erhebliche Bedenken stoßenden Auswahlrechts des Rechtsschutzversicherers sowie der Kostenbeschränkungen keine für den Versicherungsnehmer besonders vorteilhafte Regelung darstellen.
Nach einer jüngsten Entscheidung des Wettbewerbssenats des BGH darf der Rechtsschutzversicherer die Gewährung von Rechtsschutz für die Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren im Rahmen der nach § 125 VVG bestehenden Vertragsfreiheit von der vorherigen erfolglosen Durchführung eines Mediationsverfahrens abhängig machen, selbst wenn der Rechtsschutzversicherer sich die Auswahl des Mediators vorbehält.
Der EuGH hat klargestellt, dass das Recht zur freien Anwaltswahl sich auch auf ein dem Gerichtsverfahren vorgelagertes Vermittlungsverfahren (Mediation) bezieht. Damit bleibt eine anwaltliche Vertretung auch in einem solchen Mediationsverfahren zwingend.