Rz. 126
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz wird gem. § 2 c ARB für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben, gewährt. Diese Leistungsart kann ausschließlich Gegenstand des Rechtsschutzes für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken (§ 29 ARB) sowie des Landwirtschafts-Rechtsschutzes (§ 27 ARB) sein.
Rz. 127
Ein "sonstiges Nutzungsverhältnis" liegt z.B. vor, wenn Eltern einem Kind kostenlos eine Wohnung oder ein Haus zur Nutzung überlassen (i.d.R. Leihe). Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten, die Grundstücke zum Gegenstand haben, liegt vor, wenn ein Grundstück/Gebäude durch Dritte beschädigt wird und der Grundstückseigentümer Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 1, 2 BGB gegen den Schädiger geltend machen will.
Rz. 128
Versicherungsschutz, der sich auf dingliche Rechte bezieht, besteht für das Verfolgen oder Abwehren solcher Ansprüche, die aus dem dinglichen Recht entstehen können.
Rz. 129
Will ein Mieter gegen den Vermieter Schadensersatzansprüche wegen (positiver) Verletzung des Mietvertrages geltend machen, die auch auf § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung der Verkehrssicherungspflicht) gestützt werden können, so muss er, wenn er sich auf beide Anspruchsgrundlagen berufen will, Versicherungsschutz gem. § 29 ARB genießen. Beschränkt er die Schadensersatzansprüche auf die Deliktshaftung des Vermieters, ist ein Versicherungsschutz gem. § 29 ARB nicht erforderlich; der Geschädigte hätte auch Versicherungsschutz im Rahmen des § 23 Abs. 3 ARB (§ 2 a ARB) bzw. § 26 Abs. 3 ARB (§ 2 a ARB). Anders jedoch § 2 a ARB 2000/2008/2010 bzw. Nr. 2.2.1 ARB 2012, da durch den abweichenden Wortlaut ("… soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung beruhen") bei konkurrierenden deliktischen und vertraglichen Schadensersatzansprüchen die Leistungsart des § 2 a ARB 2000/2008/2010 bzw. der "Rechtsbereich" der Nr. 2.2.1 ARB 2012 überhaupt nicht eingreift (vgl. Rdn 118, 417).
Rz. 130
Dingliche Rechte, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben, sind beispielsweise Ansprüche gem. §§ 985, 903 BGB, nachbarrechtliche Ansprüche gemäß landesrechtlichen Vorschriften, ferner Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB), Nießbrauch (§ 1030 BGB) und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten gem. §§ 1090 ff. BGB, Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (Auseinandersetzungen der Wohnungseigentümer und zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter, nicht jedoch Auseinandersetzungen des Versicherungsnehmers – Wohnungseigentümer – im Zusammenhang mit seiner Stellung als Mitglied des Verwaltungsbeirates).
Rz. 131
Die Risikoausschlüsse ergeben sich aus:
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§ 3 Abs. 1 c ARB bzw. Nr. 3.2.1 ARB 2012 (Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden); |
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§ 3 Abs. 1 d ARB bzw. Nr. 3.2.2 ARB 2012 (Erwerb oder Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes; Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt; genehmigungspflichtige bauliche Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt; Finanzierung eines der vorgenannten Vorhaben); |
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§ 3 Abs. 2 a ARB bzw. Nr. 3.2.3 ARB 2012 (Abwehr von Schadensersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen); |
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§ 3 Abs. 2 i ARB bzw. Nr. 3.2.12 ARB 2012 (wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt); |
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§ 3 Abs. 3 d ARB bzw. 3.2.15 ARB 2012 (in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten). |