Rz. 264

Der im Rahmen der früheren ARB übliche Begriff des Familien-Rechtsschutzes (§§ 25, 26 ARB 75; § 26 ARB 88) wird im Rahmen der ARB 94 zutreffend nicht mehr verwendet; er erinnerte nämlich an das Familienrecht und gerade dieses ist nahezu vollständig vom Rechtsschutz ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 i ARB 75; § 3 Abs. 2 g ARB). Bei den Versicherungsnehmern konnten Missverständnisse bezüglich des Umfangs des Versicherungsschutzes entstehen, die jetzt vermieden werden.

 

Rz. 265

Der Rechtsschutz des § 23 ARB bezieht sich auf den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen oder den im Versicherungsschein genannten nichtehelichen Lebenspartner, die minderjährigen und die unverheirateten, volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in welchem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben (also nicht: Ausbildungsverhältnisse, Referendariat, Ferienjob etc.) und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten (§ 23 Abs. 1, 2 ARB).

 

Rz. 266

 

Hinweis

Der nichteheliche Lebenspartner ist nur dann mitversichert, wenn er im Versicherungsschein genannt ist. Dies wird gelegentlich übersehen.

 

Rz. 267

Ist der im Versicherungsschein genannte nichteheliche Lebenspartner mit einer anderen Person, von der er getrennt lebt, verheiratet, so schließt dies nach der immer wieder gern zitierten Entscheidung des AG Pfaffenhofen[250] eine anderweitige nichteheliche Lebenspartnerschaft aus: "Wer noch verheiratet ist, kann – auch bei Getrenntleben vom Ehepartner – nicht in der Rechtsschutzversicherung eines anderen Partners mitversichert sein."

 

Rz. 268

Der Rechtsschutz nach § 23 ARB ist einschlägig, wenn der Versicherungsnehmer und/oder sein Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche (z.B. Arzt, Rechtsanwalt, Architekt) oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben und sich die Wahrnehmung rechtlicher Interessen auf den privaten Bereich bezieht. Soweit sie sich auf den beruflichen Bereich bezieht, wird Rechtsschutz nur gewährt, wenn es um die Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit geht (die neben der selbstständigen Tätigkeit oder vom Ehegatten/mitversicherten Lebenspartner ausgeübt wird).

 

Rz. 269

Sind der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner nicht mehr gewerblich, freiberuflich oder sonst selbstständig tätig, wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände gem. § 23 Abs. 5 ARB in einen solchen nach § 25 ARB um (Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige). In einen Rechtsschutz gem. § 25 ARB wandelt sich der Privat-Rechtsschutz für Selbstständige (§ 23 ARB) auch dann um, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der mitversicherte Lebenspartner keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mehr mit einem Gesamtumsatz von mehr als 12.000 DM (nach § 23 Abs. 5 ARB 2000/2008/2010: 12.000 DM bzw. 6.000 EUR) bezogen auf das letzte Kalenderjahr ausüben (§ 23 Abs. 5 ARB). Eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 23 Abs. 1 ARB übt also nur derjenige aus, dessen Gesamtjahresumsatz mehr als 12.000 DM (6.000 EUR) beträgt. Erreicht er diesen Umsatz nicht, kommt für ihn trotz seiner selbstständigen Tätigkeit der billigere Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige nach § 25 ARB in Betracht, wie sich ausdrücklich aus der in § 25 Abs. 1 ARB noch einmal genannten Umsatzgrenze ergibt.

 

Rz. 270

 

Hinweis

Zu berücksichtigen ist, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich selbstständiger Tätigkeit (zur Abgrenzung vgl. unten Rdn 285 ff.) gem. § 23 Abs. 1 ARB in keinem Fall versichert ist, d.h. auch bei selbstständiger Tätigkeit in geringem Umfange unterhalb der vorgenannten Umsatzgrenzen (12.000 DM bzw. 6.000 EUR). Die Umsatzgrenzen sind allein zur Abgrenzung der richtigen Form des Versicherungsschutzes (§§ 23, 25 ARB) von Bedeutung.

 

Rz. 271

Der gemäß § 23 ARB gewährte Versicherungsschutz umfasst alle Leistungsarten im Sinne des § 2 ARB mit Ausnahme des Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzes (§ 2 c ARB) sowie des Verwaltungs-Rechtsschutzes in Verkehrssachen (§ 2 g ARB).

 

Rz. 272

Eine wesentliche Einschränkung des Versicherungsschutzes ergibt sich aus § 23 Abs. 4 ARB aufgrund eines umfassenden Ausschlusses des Rechtsschutzes im Verkehrsbereich. Insoweit muss der Versicherungsnehmer zusätzlich einen Verkehrs- oder Fahrzeug-Rechtsschutz gem. § 21 Abs. 1 oder 3 ARB vereinbaren. Nach § 23 Abs. 4 ARB umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen als Eigentümer, Halter, Erwerber (Streitigkeiten aus dem Erwerbsvertrag über ein Motorfahrzeug), Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers. Nachdem die Zulassungspflicht von Wasserfahrzeugen regional unterschiedlich geregelt ist, sieht § 23 Abs. 4 ARB 2000/2008/2010 einen generellen Ausschluss des Versicherungs...

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