Rz. 34
§ 12 Abs. 1 S. 1 ARB sieht eine auf den ersten Blick kompliziert erscheinende Regelung für den (nachträglichen) Wegfall des versicherten Interesses (§ 80 Abs. 2 VVG) vor. Der Wortlaut der Bestimmung ist ein Musterbeispiel einer sprachlich und inhaltlich misslungenen Bedingungsformulierung. Die Regelung lautet: "Fällt der Gegenstand der Versicherung ganz oder teilweise weg, endet der Versicherungsschutz für den weggefallenen Gegenstand, soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist." Dass mit dem "weggefallenen Gegenstand" der Wegfall des versicherten Interesses gemeint ist, wird für den durchschnittlichen unbefangenen Versicherungsnehmer auch aufgrund intensiven Nachdenkens nicht ohne weiteres ersichtlich sein. Der "Gegenstand der Versicherung" ist – um mit Piontek zu sprechen – das Risiko der Entstehung von Rechtskosten aufgrund bestimmter, in den §§ 21 ff. ARB aufgeführter Eigenschaften des Versicherungsnehmers. In § 12 Abs. 1 ARB 2000/2008/2010 ist nunmehr sprachlich treffender vom "versicherten Interesse" die Rede, in Nr. 6.2.4 ARB 2012 von der "Änderung äußerer Umstände", aufgrund derer "der Versicherungsschutz nicht mehr nötig" ist.
Rz. 35
Ein vollständiger Wegfall des versicherten Interesses ist etwa im Rahmen des so genannten Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutzes (§ 27 ARB) anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer seine Tätigkeit als selbstständiger Landwirt aufgibt. Dies gilt auch insoweit, als § 27 Abs. 1 ARB für den Privatbereich und die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten Versicherungsschutz gewährt. Ein weiteres Beispiel für vollständigen Wagniswegfall ist im Rahmen des § 29 ARB der Verlust der Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter.
§ 22 Abs. 6 ARB regelt ebenfalls einen vollständigen Wagniswegfall, wonach der gesamte Vertrag endet, wenn die versicherte Person i.S.d. Abs. 1 länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis hat. Die sich stellende Prämienfrage ist in § 22 Abs. 6 S. 2, 3 ARB geregelt.
Rz. 36
Mit dem – vollständigen oder teilweisen – Wegfall des versicherten Interesses endet insoweit nach § 12 Abs. 1 S. 1 ARB bzw. Nr. 6.2.4.1 ARB 2012 der Versicherungsschutz, falls nicht Abweichendes geregelt ist (was häufig der Fall ist). Ein Fall nur teilweisen Wagniswegfalls liegt beispielsweise vor, wenn auf den Versicherungsnehmer gem. § 21 ARB seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr zugelassen und nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist (§ 21 Abs. 9 ARB).
Rz. 37
Die Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers endet beim Wegfall des versicherten Interesses mit der Beendigung des Versicherungsschutzes. Erlangt der Rechtsschutzversicherer allerdings später als zwei Monate nach dem Wegfall des Gegenstandes der Versicherung hiervon Kenntnis, steht ihm der Beitrag (Prämie) bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu (§ 12 Abs. 1 S. 2 ARB). Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 ARB 2000/2008/2010 bzw. Nr. 6.2.4.1 ARB 2012 endet der Vertrag – und damit die Prämienzahlungspflicht – grundsätzlich erst mit Kenntniserlangung durch den Versicherer, d.h. auch dann, wenn der Versicherer bereits innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des versicherten Interesses hiervon Kenntnis erlangt hat.
Rz. 38
Häufig liegt kein teilweiser Wagniswegfall vor, sondern nur eine Gefahrminderung (Risikominderung) i.S.d. § 11 Abs. 2 ARB bzw. Nr. 7.9.2 ARB 2012, von deren Eintritt an der Rechtsschutzversicherer nur die nach dem Tarif geringere Prämie verlangen kann (§ 11 Abs. 2 S. 1 ARB). Zeigt der Versicherungsnehmer dem Rechtsschutzversicherer den gefahrmindernden Umstand später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, tritt die Prämienreduzierung erst vom Eingang der Anzeige an ein (§ 11 Abs. 2 S. 2 ARB bzw. Nr. 7.9.2 S. 3 ARB 2012). Eine Gefahrminderung liegt etwa vor, wenn sich die Zahl der Fahrzeuge im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutzes (§ 21 Abs. 1 ARB) durch Veräußerung etc. verringert.
Nr. 7.9.1 ARB 2012 regelt nunmehr auch den Fall einer Gefahrerhöhung (Risikoerhöhung). Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Rechtsschutzversicherer von diesem Zeitpunkt an den höheren Beitrag verlangen. Die AGB-rechtliche Zulässigkeit dieser "automatischen" Beitragserhöhung dürfte trotz der vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit bei einer Beitragserhöhung um mehr als 10 % fraglich sein.
Rz. 39
Die Regelung des § 12 Abs. 1 S. 1 ARB steht unter dem Vorbehalt, dass keine abweichende Regelung getroffen worden ist. Solche abweichende Regelungen können sich aus dem Besonderen Teil der ARB ergeben und zwar im Rahmen der verschiedenen in Betracht kommenden Formen des Versicherungsschutzes. Zu erwähnen sind dabei § 21 Abs. 9 und 10 ARB, § 22 Abs. 6 ARB und die Umwandlungsregelungen der §§ 23 Abs. 5, 25 Abs. 5 und 26 Abs. 6 und 7 ARB; durch letztere kommt es – im mutmaßlichen Interesse der Versicherungsnehmer – nicht zu einer Beendigung des Versicherungssc...