Rz. 96

Wird über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, fällt der Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Rechtsschutzversicherer – oder der Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers im Falle schon erfolgter Befriedigung des Kostengläubigers – in die Insolvenzmasse. Der Freistellungsanspruch verwandelt sich in der Person des Insolvenzverwalters in einen Zahlungsanspruch in voller Höhe, den der Insolvenzverwalter beizutreiben hat. Die Leistung des Rechtsschutzversicherers fällt in die Masse, während der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers nur die entsprechende Quote aus der Masse erhält. Die Versicherungsleistung dient also der Befriedigung aller Gläubiger, nicht nur der des Rechtsanwaltes, da eine dem § 110 VVG in der Haftpflichtversicherung entsprechende Regelung im Rahmen der Rechtsschutzversicherung nicht besteht. Dem Rechtsanwalt hilft in solchen Fällen nur die rechtzeitige Anforderung von Gebührenvorschüssen.

 

Rz. 97

 

Hinweis

Über das Vermögen des Versicherungsnehmers wurde das Konkursverfahren eröffnet. In ­Unkenntnis dieses Umstandes erfüllte der Rechtsschutzversicherer des Versicherungsnehmers dessen Schuldbefreiungsanspruch gegenüber seinem Rechtsanwalt. Der Konkursverwalter verlangte vom Rechtsanwalt die Rückzahlung der Gebühren an die Konkursmasse. Das OLG Köln[110] gab der Klage statt. Es stellte ferner fest, dass der Rechtsanwalt gegen diesen Anspruch nicht mit seinem Honoraranspruch aufrechnen könne (§ 51 Nr. 1 KO), während der Rechtsschutzversicherer durch seine Zahlung "an den falschen Gläubiger" trotzdem von seiner Zahlungspflicht befreit worden war (§ 8 Abs. 2, 3 KO). Die Rechtslage ist nach der ab 1.1.1999 einschlägigen neuen Insolvenzordnung unverändert. Vorsicht dürfte auch in strafrechtlicher Hinsicht (Gläubigerbenachteiligung) geboten sein, wenn der Rechtsanwalt trotz Insolvenz des Mandanten unmittelbar mit dem Rechtsschutzversicherer abrechnet.

[110] OLG Köln VersR 1998, 1151 = NVersZ 1999, 86.

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