Rz. 307
Diese Rechtsschutzversicherungsart, die separat oder in Verbindung mit anderen Formen des Versicherungsschutzes (§§ 21 ff. ARB) vereinbart werden kann, wendet sich nach ihrem Wortlaut ausschließlich an den Versicherungsnehmer. Mitversicherte Personen sind in § 29 ARB nicht genannt. Trotzdem gibt es sie. Das ist etwa der Fall, wenn § 29 ARB zusätzlich zu §§ 25 bis 27 ARB vereinbart wird und die in §§ 25 bis 27 ARB genannten mitversicherten Personen gleichzeitig Mitberechtigte/Mieter eines nach § 29 ARB versicherten Objektes sind (also etwa wenn der mitversicherte Ehegatte auch Mitmieter der Mietwohnung ist). Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. ist eine Mitversicherung wegen der Objektbezogenheit des Rechtsschutzes gem. § 29 ARB auch dann anzunehmen, wenn nur einer von mehreren Mitmietern eine Rechtsschutzversicherung unterhält, sodass der Rechtsschutzversicherer die sämtlichen Mietern entstehenden Kosten einschließlich der Mehrvertretungszuschläge gem. Nr. 1008 VV RVG zu tragen hat.
Rz. 308
Der Versicherungsnehmer kann gem. § 29 Abs. 1 ARB in verschiedener Eigenschaft versichert sein; die versicherten Eigenschaften müssen im Versicherungsschein gem. § 29 Abs. 1 S. 1 ARB ausdrücklich genannt sein (Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter, Nutzungsberechtigter). In diesen Eigenschaften ist der Versicherungsnehmer aber nicht uneingeschränkt versichert, sondern nur in Bezug auf Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile, die ebenfalls im Versicherungsschein ausdrücklich genannt werden müssen (§ 29 Abs. 1 S. 1 ARB).
Rz. 309
Hinweis
Auf die zutreffende versicherte Eigenschaft ist beim Rechtsschutz nach § 29 ARB auf Vermieterseite durch Überprüfung des Versicherungsscheins besonders zu achten. Nicht selten kommt es vor, dass die falsche Person die nicht passende Eigenschaft versichert hat (z.B. Rechtsschutz lediglich für die Eigenschaft als Eigentümer eines Grundstücks versichert, ohne dass die Eigenschaft als Vermieter versichert ist; oder Eigentümer ist zwar in der Eigenschaft als Vermieter versichert, hat jedoch nicht selbst den Mietvertrag geschlossen).
Rz. 310
Unter den Begriff des Gebäudeteils fällt auch das Wohnungseigentum, wobei die zu einer versicherten Wohneinheit gehörenden Garagen oder Kraftfahrzeugabstellplätze mitversichert sind (§ 29 Abs. 1 S. 2 ARB), soweit sie dem Eigentümer der Wohneinheit gehören. Nach § 29 Abs. 1 S. 2 ARB 2000/2008/2010 bzw. Nr. 2.1.1 ARB 2012 sind alle Garagen und Kraftfahrzeugabstellplätze mitversichert, die der Wohnanlage zuzurechnen sind, also auch dann, wenn sie den Wohnungseigentümern nicht gehören, sondern nur gemietet sind (wenn etwa ein Wohnungseigentümer eine Garage in der Nachbarschaft mietet).
Rz. 311
Hinweis
Es kommt in der Praxis häufig vor, dass von einer aus mehreren Wohnungseigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft nur ein Eigentümer rechtsschutzversichert ist. Stellt dieser beim Amtsgericht einen Antrag i.S.d. § 43 WEG, so kann sich die gerichtliche Entscheidung zugunsten aller anderen nicht versicherten und nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligten Wohnungseigentümer auswirken. Diese Folge ist, wie der BGH entschieden hat, auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Wohnungseigentümer eine solche Konsequenz von Anfang an beabsichtigt hatten.
Rz. 312
Der Versicherungsschutz, den § 29 Abs. 1 ARB gewährt, umfasst nach § 29 Abs. 2 ARB die Leistungsarten Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c ARB) und Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e ARB) – selbstverständlich immer nur bezogen auf das versicherte Grundstück, Gebäude etc.
Rz. 313
Eine wichtige Erweiterung des Versicherungsschutzes tritt gem. § 12 Abs. 3 ARB ein. Wechselt der Versicherungsnehmer aus der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (oder Einfamilienhaus) in eine andere Wohnung (oder Einfamilienhaus), so geht der Versicherungsschutz mit dem Bezug auf das neue Objekt über (§ 12 Abs. 3 S. 1 ARB). Versichert bleiben trotzdem Versicherungsfälle, die erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten, soweit sie im Zusammenhang mit der Eigennutzung dieses Objektes durch den Versicherungsnehmer stehen (§ 12 Abs. 3 S. 2 ARB). Das gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen Bezug eintreten (§ 12 Abs. 3 S. 3 ARB). Der (erweiterte) Rechtsschutz gem. § 12 Abs. 3 S. 1 ARB besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von der bisherigen Wohnung in ein Einfamilienhaus wechselt und umgekehrt.
Rz. 314
§ 12 Abs. 3 ARB 2000/2008/2010 bzw. Nr. 2.1.1 vorletzter Abs. ARB 2012 erweitern den Rechtsschutz zusätzlich. Bei einem Wohnungswechsel kommt es nicht mehr auf den Bezug des neuen Objekts an, der geplante Wechsel genügt. Dadurch fallen auch vor Einzug endgültig gescheiterte Mietverträge unter den Versicherungsschutz (z.B. wenn der Vermieter dem Versicherungsnehmer den Einzug in die Wohnung verweigert).
Rz. 315
§ 12 Abs. 3 ARB bezieht sich nur auf Wechsel privat genutzter Objekte. Für gewerblich ...