rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsrecht: Rechtsnachfolger sind bei bestehender Rechtsschutzversicherung mitversichert; Forderung
Leitsatz (amtlich)
Treten zu dem bisherigen Miteigentümer eines Hausgrundstücks nach Abschluß eines Rechtsschutzversicherungsvertrages gem. §29 ARB 75 weitere Miteigentümer hinzu (z. B. durch Aufteilung des Anwesens in Wohnungseigentum), so ist davon auszugehen, daß auch die neu hinzugekommenen Miteigentümer als Mitversicherte Versicherungsschutz genießen.
Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Urteil vom 26.11.1999; Aktenzeichen 2 O 95/99) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 26. November 1999 – 2 O 95/99 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM nicht.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig. In der Sache muß sie jedoch ohne Erfolg bleiben.
I.
Die Klage ist unbegründet.
Mit dieser will die Klägerin, ein Rechtsschutzversicherer, einen ihrer Meinung nach gem. § 67 Abs. 1 VVG auf sie übergegangenen Ausgleichsanspruch aus einem Gesamtschuldverhältnis nach § 426 Abs. 1 und 2 BGB gegen die Beklagten geltend machen.
Dem liegt zu Grunde, daß die Versicherungsnehmerin der Klägerin und ihr Ehemann, die damals zu 1/2 Miteigentümer einer in dem Anwesen K. Str. 24 in R. gelegenen Eigentumswohnung waren, mit den Beklagten Ziff. 1 und 2, die ebenfalls zu 1/2 Miteigentümer einer weiteren in dem Anwesen gelegenen Eigentumswohnung waren, und dem Beklagten Ziff. 3, der Eigentümerin einer weiteren dort gelegenen Eigentumswohnung war, gegen einen Grundstücksnachbarn mit der Begründung, dieser habe einen Schaden an dem Gebäude K. Str. 24 verursacht, Schadensersatzklage erhoben hatten und daraus Kosten angefallen waren, welche die Klägerin als Rechtsschutzversicherer ihrer Versicherungsnehmerin weitgehend getragen hat.
Diese Klage kann keinen Erfolg haben, weil die Klägerin nicht aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 67 Abs. 1 VVG Inhaberin von Ausgleichsansprüchen gegen die Beklagten aus § 426 Abs. 1 und 2 BGB geworden ist.
Nach § 67 Abs. 1 VVG gehen nur Ansprüche des Versicherungsnehmers – hierbei allerdings auch Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 und 2 BGB (Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 67 Randziff. 4) – auf den Versicherer in Höhe seiner Leistungen an den Versicherungsnehmer über, soweit diese gegen Dritte gerichtet sind. Dritter i.S.d. § 67 Abs. 1 VVG ist jedoch – von später noch zu erörternden Ausnahmefällen abgesehen – grundsätzlich nicht der im Rahmen einer Fremdversicherung nach §§ 74 ff VVG Mitversicherte. Die Beklagten waren jedoch Mitversicherte und deshalb nicht Dritte. Ein Ausnahmefall, wonach die Beklagten, obwohl sie Mitversicherte waren, dennoch Dritte i.S.d. § 67 Abs. 1 VVG gewesen wären, liegt nicht vor.
1. Versicherungsnehmerin des Rechtsschutzversicherungsvertrags mit der Beklagten ist A. R.. Die Beklagten waren aber ebenso wie der Ehemann der Versicherungsnehmerin der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalls im Rahmen einer Fremdversicherung mitversichert.
a) Nach dem Versicherungsschein der Beklagten vom 20.11.1987, der den Vertragsinhalt dokumentiert und jedenfalls nicht zum Nachteil der Versicherungsnehmerin von deren Versicherungsantrag abweicht, war zum einen gegen Zahlung einer bestimmten Prämie das Eigentum des „selbstbewohnten Einfamilienhauses” K. Str. 24 in R. und zum anderen gegen Zahlung einer weiteren Prämie die Vermietereigenschaft hinsichtlich einer in dem Haus gelegenen Wohneinheit mit einem Rechtsschutzversicherungsvertrag für Grundstückseigentum und Miete gem. § 29 ARB 75 Rechtsschutz versichert.
Versichertes Objekt war danach für den in Frage stehenden Rechtsschutz aus Eigentum das gesamte Anwesen K. Str. 24 in R. und nicht etwa, wie die Klägerin meint, nur die von ihrer Versicherungsnehmerin und ihrem Ehemann damals selbst genutzte Wohnung in dem Anwesen. Zwar können nach § 29 ARB 75 auch Gebäudeteile versichert werden, wobei unter solchen alle selbständigen oder unselbständigen Teile eines Gebäudes zu verstehen sind, die rechtlich oder wirtschaftlich eine Einheit darstellen und Gegenstand von obligatorischen oder dinglichen Rechten sein können (Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Aufl., § 29 Randziff. 6). Jedoch war der Versicherungsschutz, soweit er an die Eigentümerstellung anknüpfte, anders als derjenige, der für die Rechtsstellung als Vermieter einer Wohneinheit gewährt wurde, nicht beschränkt und nicht auf die selbst genutzte Wohnung in dem Anwesen begrenzt. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß nach dem Versicherungsschein Rechtsschutz für das Eigentum an dem „selbstbewohnten Einfamilienhaus” zugesagt wurde. Zum einen handelte es sich erkennbar nicht um ein Einfamilienhaus, denn die Klägerin übernahm gegen eine besondere Prämie auch den Rechtsschutz für Streitigkeiten aus der Vermietung einer in dem Anwesen gelegenen W...