Rz. 47

Gemäß § 309 Nr. 7 BGB darf die Haftung für fahrlässige Körperverletzungen und grob fahrlässige Pflichtverletzungen durch AGB und Formularverträge nicht ausgeschlossen werden[121] (vorsätzliche sind bereits nach § 276 Abs. 3 BGB und arglistige nach § 444 BGB unwirksam), selbstverständlich auch nicht bei Verbrauchsgüterkäufen (§ 475 Abs. 3 BGB). Wird die Sachmängelhaftung ohne diese Einschränkung ausgeschlossen, ist dieser Haftungsausschluss nicht etwa nur teilweise (für die Verschuldenshaftung), sondern insgesamt unwirksam.[122] Unwirksamkeit ist auch gegeben, wenn nur Schadensersatzansprüche von der Einschränkung ausgenommen bzw. nicht erfasst werden, wie der BGH[123] für Nr. IV Abs. 1 der GWVB in der Fassung von 2006 (vgl. zur aktuellen Fassung Teil 4 Anhang) und im Übrigen auch für die nachfolgende Fassung Stand 03/2008 (vgl. Rdn 48) festgestellt hat. Das gilt auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern.[124] Die Klausel ist auch nicht teilbar i.d.S., dass nur der Ausschluss fahrlässiger Körperverletzungen und grob fahrlässiger Pflichtverletzungen unwirksam ist,[125] so dass der gesamte Sachmängelhaftungsausschluss unwirksam ist.

 

Rz. 48

 

Praxistipp

Der viel benutzte ADAC-Mustervertrag für Gebrauchtwagenkäufe berücksichtigt § 309 Nr. 7 BGB und ist damit wirksam. Die Formulierung lautet:

Zitat

"Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft – soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei Körperschäden."

Viele andere Kaufvertragsvordrucke und Verkaufsbedingungen enthalten die notwendige Einschränkung jedoch nicht und sind damit unwirksam, wie z.B. Nr. VI Abs. 1 der GWVB in der Fassung Stand 03/2008.[126] Zwischenzeitlich hat der ZDK eine Neufassung (Stand 12/2016)vorgelegt (vgl. Teil 4 Anhang). Auch die vorformulierte Klausel "wie besichtigt unter Ausschluss jeder Gewährleistung" reicht nicht aus.[127] Gelegentlich wird auch noch der alte ADAC-Kaufvertrag verwendet, der natürlich ebenfalls nicht ausreicht. In einem solchen Fall, in dem der Sachmängelhaftungsausschluss unwirksam ist, kann dem Käufer in zunächst aussichtslos erscheinenden Fällen häufig noch geholfen werden.

 

Rz. 49

Durch das Verbot des Haftungsausschlusses für grob fahrlässige Pflichtverletzungen ist der Weg frei, die Fälle, bei denen der Händler weder untersucht noch die fehlende Untersuchung dem Käufer mitteilt, als in der Regel grob fahrlässige Pflichtverletzung einem formularmäßigen Sachmängelhaftungsausschluss zu entziehen, ohne auf den häufig schwierig zu begründenden Nachweis von Vorsatz oder Arglist angewiesen zu sein (vgl. bereits oben § 11 Rdn 264 ff.).

[122] BGH NJW 2007, 674 m. Anm. Fischer/Herrlein; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1220; Graf von Westphalen, ZGS 2002, 214, 216.
[123] BGH NJW 2013, 2584 = MDR 2013, 774.
[124] BGH MDR 2013, 1094 = BB 2013, 1094; BGH DAR 2008, 19.
[125] Vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, § 306 Rn 7.
[126] BGH NJW 2015, 2244 = DAR 2015, 519 mit Anm. Andreae.
[127] Unrichtig daher Staudinger/Matusche-Beckmann, § 444 Rn 35.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?