Rz. 15
Übereignet ein Arbeitgeber ein Datenverarbeitungsgerät an seinen Arbeitnehmer, statt jenes lediglich zur Nutzung zu überlassen, so liegt darin die Gewährung eines geldwerten Vorteils, der lohnsteuerlich zu erfassen ist. Zur Vereinfachung derartiger Fälle besteht die Pauschalierungsmöglichkeit des § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG. Danach kann der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer von 25 % auf den geldwerten Vorteil abführen, wenn er seinen Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte unentgeltlich oder verbilligt übereignet. Wie bei der Vorschrift des § 3 Nr. 45 EStG soll auch hierdurch die Verbreitung des Internets gefördert werden.
1. Datenverarbeitungsgerät
Rz. 16
Der Begriff des Datenverarbeitungsgerätes des § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG ist wie in § 3 Nr. 45 EStG auszulegen; die Vorschrift begünstigt außerdem deren Zubehör und den Internetzugang. Telekommunikationsgeräte, die nicht Zubehör eines PC sind oder nicht für die Internetnutzung verwendet werden können, sind von der Vorschrift allerdings nicht umfasst. Nicht maßgeblich ist, ob es sich bei den übereigneten Gerätschaften um eine Erstausstattung oder um eine Ergänzung oder einen Austausch bereits vorhandener Geräte handelt (R 40.2 Abs. 5 LStR). Ausreichend ist auch, dass nur Zubehörgeräte übereignet werden. Eine Pauschalierung kommt außerdem nur in Betracht, soweit die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Fälle der Gehaltsumwandlung sind insoweit nicht begünstigt.
Rz. 17
Dagegen gilt die Pauschalierungsmöglichkeit gem. § 40 Abs. 2 Nr. 5 S. 2 EStG auch bei Barlohnzuschüssen des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung, soweit diese zusätzlich zum Lohn gewährt werden. Als Aufwendungen für die Internetnutzung in diesem Sinne zählen sowohl die laufenden Kosten (z.B. Grundgebühr für den Internetzugang, laufende Gebühren für die Internetnutzung, Flatrate) als auch die Kosten der Einrichtung des Internetzugangs (z.B. ISDN-Anschluss, Modem, Personalcomputer).
Rz. 18
Die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung besteht auch, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Abfindung ein Datenverarbeitungsgerät oder Zubehör übereignet.
Rz. 19
Beispiel
Der Arbeitnehmer erhält bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Geldabfindung. Zusätzlich darf er den bisher von ihm benutzten dienstlichen Laptop behalten, den der Arbeitgeber an ihn übereignet. Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil aus der Übereignung des Laptops nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG der pauschalen Lohnsteuer unterwerfen, wobei im Einzelfall zu fragen ist, ob die Pauschalierung steuerlich günstiger ist und wer die Lohnsteuer im Innenverhältnis tragen soll (das Muster hierzu siehe unten Rdn 58).
2. Nachweis
Rz. 20
Ohne Nachweise kann der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer erklärten Betrag für die Internetnutzung pauschal versteuern, soweit dieser 50 EUR im Monat nicht übersteigt. Übersteigen die Zuschüsse diesen Betrag, so muss der Arbeitnehmer seine Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweisen. Der Durchschnittswert kann dann als Maßstab für die Pauschalierung angesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Ein Werbungskostenabzug auf Seiten des Arbeitnehmers für Anschaffungen, die von Seiten des Arbeitgebers der pauschalen Besteuerung unterworfen werden, ist ausgeschlossen (R 40.2 Abs. 5 LStR); zugunsten des Arbeitnehmers sind die pauschal besteuerten Zuschüsse zunächst auf den privat veranlassten Teil der Aufwendungen anzurechnen. Bei monatlichen Zuschüssen von unter 50 EUR im Monat unterbleibt die Anrechnung.
Rz. 21
Beispiel
Der Arbeitgeber erstattet dem Arbeitnehmer monatlich 50 EUR für den vom Arbeitnehmer ausschließlich privat genutzten Internetzugang. Diesen geldwerten Vorteil kann der Arbeitgeber der pauschalen Lohnsteuer von 25 % unterwerfen, wenn der Arbeitnehmer eine Erklärung abgibt, dass er einen Internetzugang besitzt und dass ihm durchschnittliche monatliche Kosten von 50 EUR entstehen.