Dr. iur. Pierre Plottek, Dr. Christopher Riedel
Rz. 19
Die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts setzt zum einen ein wirksames Stiftungsgeschäft und zum anderen die staatliche Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde voraus, § 80 Abs. 1 BGB.
Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen Stiftungsgeschäften unter Lebenden und von Todes wegen.
Rz. 20
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden ist in § 81 BGB geregelt, es bedarf der Schriftform und muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen. Gleichzeitig muss durch das Stiftungsgeschäft die Stiftung eine Satzung erhalten, in der wenigstens deren Name, ihr Sitz, der Stiftungszweck, das Vermögen der Stiftung und die Bildung des Stiftungsvorstandes geregelt sein müssen. Soweit das Stiftungsgeschäft auch eine Verpflichtung des Stifters beinhaltet, Grundbesitz auf die Stiftung zu übertragen, bedarf es nach § 81 Abs. 1 S. 1 BGB der notariellen Beurkundung.
Rz. 21
Gem. § 83 S. 1 BGB kann das Stiftungsgeschäft auch in einer Verfügung von Todes wegen bestehen. In formaler Hinsicht gelten dann die Anforderungen an Verfügungen von Todes wegen. Inhaltlich gilt gem. § 83 S. 2 BGB der Anforderungskatalog des § 81 Abs. 1 S. 3 BGB entsprechend. Genügen die letztwilligen Anordnungen diesen Vorgaben inhaltlich nicht, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt, wobei der Wille des Stifters zu berücksichtigen ist, § 83 S. 2 BGB.
Rz. 22
Regelmäßig (und sinnvollerweise) geht das Interesse des Stifters dahin, Ergänzungen bzw. Änderungen seiner Anordnungen durch die für die Anerkennung zuständige Behörde möglichst zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund gilt es, das Stiftungsgeschäft von Todes wegen entsprechend den gesetzlichen Anordnungen zu gestalten und dem Willen und den Vorstellungen des Stifters möglichst dezidiert Ausdruck zu verleihen. Besondere Bedeutung kommt dabei – sowohl bei der Stiftung unter Lebenden als auch von Todes wegen – der Ausgestaltung der Stiftungsatzung zu.