Rz. 184

Die durch die Nichtzahlung bzw. nur teilweise Zahlung des Versteigerungserlöses bei der Ausführung des Teilungsplans trotz entsprechender Zuteilung leer ausgehenden Berechtigten können aus der auf sie übertragenen Forderung die Zwangsversteigerung gegen den Ersteher betreiben. Die Forderung ist gem. § 132 Abs. 1 S. 1 ZVG vollstreckbar. Vollstreckungstitel ist eine mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses (§ 132 Abs. 2 ZVG).

 

Formulierungsbeispiel

Vorstehende Ausfertigung wird (…) A, B, C und D, Musterhausen, in ungeteilter Gemeinschaft gegen (…) (Ersteher) wegen der gem. § 118 Abs. 1 ZVG übertragenen Forderung in Höhe von 205.850 EUR (i. B.: (…) EUR) nebst 4 % Zinsen über dem jew. Basiszins seit dem 15.10.2015 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

 

Rz. 185

Als Vollstreckungserleichterung ist die gem. § 750 Abs. 1 ZPO eigentlich geforderte Zustellung des Zuschlagsbeschlusses und der Vollstreckungsklausel nicht erforderlich (§ 133 S. 1 ZVG). Sie ist jedoch nachzuholen. Auch braucht der Ersteher (= Schuldner) noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sein (§ 133 S. 1 Hs. 2 ZVG – Ausnahme zu § 17 Abs. 1 ZVG).

Die Wiederversteigerung kann betrieben werden

a) aus der übertragenen Forderung als persönlichem Anspruch,
b) aus der Sicherungshypothek als dinglichem Anspruch.
 

Rz. 186

Die Wiederversteigerung aus dem dinglichen Anspruch kann allerdings erst beantragt werden, wenn die Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen ist,[117] da diese gem. § 128 Abs. 3 ZVG erst mit der Eintragung entsteht. Verfahrensbeschleunigungsgesichtspunkte allein können nicht zu einer abweichenden Gesetzesauslegung (Wiederversteigerung aus dingl. Anspruch vor Eintragung) führen.

Der Ersteher, der den Versteigerungserlös nicht oder nur teilweise erbracht hat, hat u.U. kein Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs verbunden mit seiner Eintragung als neuem Eigentümer. Da – wie oben dargelegt – das Grundbuchersuchen erst dann gestellt werden kann, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes eingegangen ist, wird der Ersteher die Grundbuchberichtigung dadurch zu verhindern versuchen, dass er die Grunderwerbsteuer nicht zahlt. Die h.M. schlägt daher folgenden Weg vor:

 

Rz. 187

1. Beantragung und Anordnung der Wiederversteigerung aus dem persönlichen Anspruch der Forderungsübertragung. Dies führt zu einer zeitnahen Beschlagnahme des Versteigerungsobjektes, die zudem weitere Verfügungen des Erstehers behindert.
2. Anforderung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Grundbuchamt durch das Vollstreckungsgericht unter Hinweis auf das angeordnete Wiederversteigerungsverfahren.
3. Ersuchen des Vollstreckungsgerichts an das Grundbuchamt gem. § 130 ZVG unter Hinweis auf die angeforderte UB (vgl. Rdn 172 ff.).
4. Erledigung des Ersuchens durch das Grundbuchamt nach Eingang der UB.
5. Antrag und Zulassung des Beitritts wegen des dinglichen Anspruchs aus der Sicherungshypothek zu dem bereits wegen des persönlichen Anspruchs angeordneten Wiederversteigerungsverfahren (mit zugestellter vollstreckbarer Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses).
 

Rz. 188

Der grunderwerbsteuerrechtliche Vorgang ist durch Erlass des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 30.8.1989[118] geregelt, der im Einvernehmen mit den oberen Finanzbehörden der übrigen Bundesländer ergangen ist.

Steuerrechtlich wird der Erwerb aus dem vorangegangenen Verfahren nach Abschluss des durchgeführten Wiederversteigerungsverfahrens rückgängig gemacht. Daher wird von einer Einziehung der Steuerforderung (trotz bestandskräftiger Feststellung) abgesehen. Nach Abschluss des Verfahrens ist der Steuerbescheid dann von Amts wegen aufzuheben (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG).

 

Rz. 189

Eine Verfahrensverzögerung tritt durch diese Vorgehensweise nicht ein, da die Beschlagnahme bereits aufgrund des Anordnungsbeschlusses (wegen der persönlichen Forderung) erwirkt wurde und als 1. Beschlagnahme für das weitere Verfahren bestimmend bleibt. Die durch die beschriebene Vorgehensweise entstehenden Mehrkosten (Gerichtsgebühr zzt. 100 EUR zzgl. Zustellungsauslagen) sind kalkulierbar und müssen hingenommen werden. Im Übrigen bleibt es dem Inhaber der übertragenen Forderung unbenommen, evtl. Schadenersatzansprüche gegen den Ersteher außerhalb des Versteigerungsverfahrens geltend zu machen.

Die (echte) Wiederversteigerung aus einer in einem Teilungsversteigerungsverfahren übertragenen Forderung ist als vollständig neues Verfahren eine Vollstreckungsversteigerung und keine Teilungsversteigerung (vgl. Rdn 169).

[117] Schiffhauer, Rpfleger 1994, 402 – a.A. Hornung, Rpfleger 1994, 9 u. 405; Stöber, Anm. 2.12 zu § 133 ZVG.
[118] Vgl. BB 1989, 1967; DB 1989, 1899; KTS 1990, 43.

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