Rz. 16

Ein Zwangsverwaltungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft gibt es nicht, da in der Zwangsverwaltung keine Verwertung des Objekts erfolgt. Es werden nur die Nutzungen (z.B. Mieteinnahmen) eingezogen. Durch eine Zwangsverwaltung könnte die Aufhebung einer Gemeinschaft nicht vorbereitet werden.

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