Rz. 245

Soweit das Amt des Testamentsvollstreckers endet, endet abgesehen von den Fällen der Ernennung eines Nachfolgers bzw. Vorhandensein eines Mitvollstreckers (§ 2224 BGB) auch die Testamentsvollstreckung als solche (zu den Beendigungstatbeständen im Einzelnen siehe Rdn 225 ff.). Mit der Beendigung des Amtes verliert der Testamentsvollstrecker seine Verwaltungs-, Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis.[461] Eine dem Testamentsvollstrecker in seiner Eigenschaft erteilte Vollmacht erlischt mit der Beendigung.[462] Auch die durch einen Testamentsvollstrecker an einen anderen erteilte Vollmacht erlischt mit dem Wegfall des vertretenen Testamentsvollstreckers.[463] Vertritt der Testamentsvollstrecker die irrige Ansicht, seine Aufgaben seien erledigt, erlischt damit noch nicht sein Amt, vielmehr kann er sein Amt genauso wie bei nachträglich bekannt werdenden neuen Aufgaben ohne weiteres wieder aufnehmen.[464]

 

Rz. 246

Mit der Beendigung des Amtes tritt der Erbe in schwebende Prozesse als Rechtsträger ein, wobei aufgrund entsprechender Anwendung der §§ 239, 246 ZPO der Rechtsstreit unterbrochen und ggf. auszusetzen ist.[465]

 

Rz. 247

Nach Beendigung der Testamentsvollstreckung bzw. Ende seines Amtes hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass an den Erben herauszugeben und Rechenschaft abzulegen (vgl. Rdn 134, 150 ff.).

 

Rz. 248

Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist nach Beendigung des Amtes, obwohl es bereits kraft Gesetzes nach § 2368 Abs. 3 Hs. 2 BGB kraftlos geworden ist, an das Nachlassgericht zurückzugeben.[466] Der erteilte Erbschein ist wegen § 2364 BGB mit der Beendigung des Amtes unrichtig und daher einzuziehen, § 2361 BGB. Der im Grundbuch eingetragene Testamentsvollstreckervermerk, § 52 GBO, ist zu löschen. Die Löschung erfolgt auf Antrag und zählt zu den letzten Aufgaben des Testamentsvollstreckers, wobei einen solchen Antrag auch der Erbe oder jeder Miterbe allein stellen kann.[467]

[461] Bengel/Reimann, § 7 Rn 136.
[462] Winkler, Rn 825.
[463] OLG Düsseldorf ZEV 2001, 281.
[464] Winkler, Rn 820.
[465] Grüneberg/Weidlich, § 2212 BGB Rn 5.
[466] Winkler, Rn 828.
[467] Winkler, Rn 830.

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