An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Az. _________________________
Nachlassverfahren _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, verstorben am _________________________
Ich zeige unter Vollmachtsvorlage an, dass ich _________________________, wohnhaft _________________________, vertrete. Mit Schreiben des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht – wurde meiner Mandantschaft die Möglichkeit der Stellungnahme zu dem von dem ernannten Testamentsvollstrecker beantragten Testamentsvollstreckerzeugnis eingeräumt. Namens und in Vollmacht meiner Mandantschaft nehme ich innerhalb der festgesetzten Stellungnahmefrist wie folgt Stellung:
Es wird der Erteilung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses widersprochen.
Der ernannte Testamentsvollstrecker beantragt unter Berufung auf das privatschriftliche Testament des Erblassers vom _________________________ die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ohne Angabe von Beschränkungen. In der weiteren testamentarischen Verfügung des Erblassers vom _________________________, bezeichnet als "Nachtrag zum Testament vom _________________________", welche durch das Nachlassgericht am _________________________ eröffnet wurde, wird durch den Erblasser bezüglich der angeordneten Testamentsvollstreckung jedoch verfügt:
Zitat
Ich habe mit Testament vom _________________________ für meinen Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet und _________________________ zum Testamentsvollstrecker für den gesamten Nachlass ernannt.
Im Wege der Teilungsanordnung verfüge ich nunmehr, dass die in meinem Privatvermögen enthaltenen Vermögenswerte wie folgt unter meinen Erben aufgeteilt werden: _________________________
Die Testamentsvollstreckung soll sich lediglich noch auf mein Betriebsvermögen sowie die Fortführung meines einzelkaufmännischen Unternehmens bis zur Benennung eines Unternehmensnachfolgers beziehen.
Die im Nachtrag zum Testament vom _________________________ enthaltene Verfügung stellt eine vom Erblasser verfügte Beschränkung i.S.d. § 2208 Abs. 1 S. 2 BGB dar, welche im Testamentsvollstreckerzeugnis nach allgemeiner Ansicht aufzunehmen ist, da es sich auch hier um eine Abweichung gegenüber der gesetzlichen Normalregelung handelt. Die Erteilung des beantragten Zeugnisses ohne Angabe der Beschränkung würde das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers für den gesamten Nachlass und somit auch auf das zum Nachlass gehörende sonstige Vermögen ausweiten, für welches der Erblasser mit dem Nachtrag die ursprünglich angeordnete Testamentsvollstreckung rückgängig gemacht hat. Der Antrag des Testamentsvollstreckers ist daher zurückzuweisen.
(Rechtsanwalt)